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Erfordern betriebliche Umstände eine flexible Gestaltung von Pausen, wird die in § 4 ArbZG festgelegte Vorgabe, dass die Pausen „im Voraus feststehen“ müssen, auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause darüber informiert ist, dass und wie lange er eine Erholungspause hat und er diese Zeit auch nach eigenem Ermessen nutzen kann.
Die Zahlung von variabler Vergütung zusätzlich zum Grundgehalt basiert meist auf einer Klausel im Arbeitsvertrag, wonach ein bestimmter Bonus bei entsprechender Zielerreichung gezahlt wird. Das erfordert, dass die für den Anspruch auf variable Vergütung zu erreichenden Ziele regelmäßig definiert werden – entweder durch eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelte Zielvereinbarung, oder aber durch einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Ziele. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass bei einer vertraglich vorgesehenen Zielvereinbarung eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, diese auf Augenhöhe mit dem individuellen Mitarbeiter auszuhandeln. Diese Pflicht darf nicht durch einen Rückgriff auf eine einseitige Zielvorgabe durch den Arbeitgeber unterlaufen werden.
Eine Arbeitstätigkeit in Teilzeit wird bei Arbeitnehmern immer beliebter. Daraus resultiert, dass sich auch die Rechtsprechung immer wieder mit Fragen rund um die Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten befassen muss, so auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem neuen Urteil aus dem Dezember 2024. Mit diesem Urteil zur Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter bei der Berechnung von Zuschlägen für Überstunden hat das BAG neue Anforderungen an die Arbeitgeber gestellt.
Eine Abmahnung setzt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. Aus diesem Grund ist eine Abmahnung im Zusammenhang mit Krankheit nur in bestimmten Fällen möglich. Der häufigste Fall ist dabei eine Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung. In diesem Blogartikel erläutern wir diese und weitere Fallkonstellationen.
Viele Eltern gehen nach der Geburt eines Kindes erst einmal in Elternzeit. Nach einer Weile entsteht oft der Gedanke, vor dem Ende der Elternzeit noch eine gewisse Übergangsphase durch die Beantragung von Teilzeitarbeit in der Elternzeit zu schaffen. Wenn der Arbeitgeber dann den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit ablehnt, aber rechtlich keine ausreichende Grundlage für die Ablehnung hat, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf die Vergütung für die beantragte Teilzeit-Phase hat, im Zweifelsfall auch rückwirkend. In diesem Beitrag erläutern wir die Hintergründe und rechtlichen Möglichkeiten.
Bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn nach einer Kündigung hatten Arbeitnehmer bisher gute Aussichten. Die dazugehörige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) befindet sich jedoch im stetigen Wandel, in jüngerer Zeit eher zum Nachteil der Arbeitnehmer. In einem aktuellen Urteil befasste sich das BAG mit dem Leistungswillen des Arbeitnehmers, der für den Anspruch auf Annahmeverzugslohn erforderlich ist, und stärkte erneut die Position der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung.
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