Aktuelles Urteil des BAG: Pflicht zur Verhandlung über eine Zielvereinbarung
Die Zahlung von variabler Vergütung zusätzlich zum Grundgehalt basiert meist auf einer Klausel im Arbeitsvertrag, wonach ein bestimmter Bonus bei entsprechender Zielerreichung gezahlt wird. Das erfordert, dass die für den Anspruch auf variable Vergütung zu erreichenden Ziele regelmäßig definiert werden – entweder durch eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelte Zielvereinbarung, oder aber durch einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Ziele. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass bei einer vertraglich vorgesehenen Zielvereinbarung eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, diese auf Augenhöhe mit dem individuellen Mitarbeiter auszuhandeln. Diese Pflicht darf nicht durch einen Rückgriff auf eine einseitige Zielvorgabe durch den Arbeitgeber unterlaufen werden.