Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit:
Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) haben Eltern, die in Elternzeit sind, das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und während der Elternzeit in verringertem Umfang von mindestens 15 bis maximal 32 Wochenstunden erwerbstätig zu sein.
Die Voraussetzungen für den Teilzeitanspruch gem. § 15 Abs. 7 BEEG sind folgende:
- der Arbeitnehmer befindet sich während des Zeitraums in Elternzeit,
- der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,
- das Arbeitsverhältnis in demselben Unternehmen besteht länger als sechs Monate und
- dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
Der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Teilzeitarbeit gestellt werden. Wichtig ist, dass der Antrag schriftlich erfolgt und die gewünschte Arbeitszeit angegeben wird. Solange keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, die gegen den Antrag sprechen, hat der Arbeitnehmer unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit.
Ablehnung des Antrags auf Teilzeit in der Elternzeit
Häufig wird der Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit jedoch abgelehnt, da es für viele Unternehmen schwierig ist, einen Mitarbeiter zum Beispiel nur im Umfang von 15 Wochenstunden zu beschäftigen. Allerdings unterliegt die Ablehnung eines Antrags auf Elternteilzeit strengen Anforderungen, die oft nicht eingehalten werden. Der Antrag muss formgerecht (schriftlich inklusive Begründung) und fristgerecht (innerhalb von vier Wochen nach Zugang) abgelehnt werden, und es müssen dringende betriebliche Gründe gegen die beantragte Teilzeittätigkeit sprechen.
Rechtliche Schritte gegen die Ablehnung des Antrags auf Teilzeit in der Elternzeit
Wenn der Arbeitgeber den Antrag zwar form- und fristgerecht abgelehnt hat, aber in seiner Begründung nur geschrieben hat, dass er den Arbeitnehmer nicht in Teilzeit beschäftigen kann, reicht dies nicht aus, um dringende betriebliche Gründe, die gegen die Teilzeitarbeit sprechen, darzulegen, da das Merkmal „dringend“ nur unter engen Voraussetzungen erfüllt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers zur beantragten Teilzeit in Elternzeit, der gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Falls der Arbeitgeber die erforderliche Schriftform in seiner Ablehnung nicht gewahrt hat oder die Ablehnung später als vier Wochen nach der Antragstellung erfolgt, tritt gemäß § 15 Abs. 7 BEEG automatisch eine sogenannte Genehmigungsfiktion ein. Das bedeutet, dass man rechtlich davon ausgeht, dass der Antrag als genehmigt gilt, selbst wenn später noch eine korrekte Ablehnung erfolgt. In solchen Fällen hat man einen Anspruch auf Feststellung, dass der Antrag bereits als genehmigt gilt, der ebenfalls eingeklagt werden kann.
Anspruch auf Schadensersatz oder Annahmeverzugslohn während beantragter Elternteilzeit
Eine Klage auf Zustimmung zur beantragten Teilzeit in Elternzeit oder auf Feststellung, dass der Antrag wegen einer Genehmigungsfiktion bereits als genehmigt gilt, zielt in erster Linie auf die Erlaubnis, im beantragten Umfang zu arbeiten. Nachdem Klageverfahren in der Regel mindestens einige Monate dauern, kann es aber sein, dass man das Verfahren erst gewinnt, wenn der beantragte Zeitraum für die Elternteilzeit bereits abgelaufen ist. Insofern stellt sich die Frage, ob man rückwirkend für den Zeitraum, für den man die Teilzeittätigkeit beantragt hatte, das entsprechende Gehalt verlangen kann.
Manche Juristen argumentieren, dass man den entgangenen Verdienst für den Zeitraum einer zu Unrecht abgelehnten Elternteilzeit nur als sogenannten Annahmeverzugslohn gemäß § 615 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend machen kann. Dieser Begriff bedeutet, dass man angeboten hatte in einem gewissen Umfang zu arbeiten, der Arbeitgeber dies aber abgelehnt hat und dadurch in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung gekommen ist. Der Anspruch auf Annahmeverzug hat aber den Nachteil, dass das Gehalt abgezogen wird, das man in der Zwischenzeit anderweitig hätte verdienen können. Konkret heißt das, dass man verpflichtet ist, sich in der Zwischenzeit bei anderen Arbeitgebern für eine Teilzeittätigkeit zu bewerben, was mühsam und oft wenig sinnvoll ist, da die wenigsten Arbeitgeber jemanden nur für kurze Zeit bis zum Ablauf der Elternzeit einstellen werden. Nur wenn man nachweisen kann, dass man trotz zahlreicher Bewerbungen keine andere Teilzeittätigkeit bekommen hat, hat man auch Anspruch auf den vollen Annahmeverzugslohn ohne Abzüge.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann man das entgangene Gehalt jedoch stattdessen als Schadensersatz geltend machen. Im Urteil des BAG (Az.: AZR 298/18) wurde entschieden, dass im zugrunde liegenden Fall, in dem zum Zeitpunkt des Urteils die Elternzeit bereits abgelaufen war und in dem die Klägerin daher keine Teilzeittätigkeit mehr ausführen konnte, der Klägerin grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Rechtskraft des Urteils hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis rückwirkend so behandelt wird, als hätte die Elternteilzeit im beantragten Zeitraum bestanden. Natürlich konnte die Arbeitnehmerin aber ihre Teilzeittätigkeit nicht mehr rückwirkend verrichten. Das BAG urteilte, dass hier auch kein Annahmeverzugslohn geltend gemacht werden kann, da die Klägerin aufgrund des Zeitablaufs nicht (mehr) in der Lage war, die von ihr angebotene Arbeit zu leisten. Da diese Unmöglichkeit der Arbeitsleistung gerade durch die nicht erteilte Zustimmung herbeigeführt wurde, kann der Arbeitnehmer für die Zeit, in der er nicht arbeiten konnte, das entgangene Gehalt als Schadensersatz nach §§ 611a Abs. 2, 326 Abs. 2 i.V.m. 275 Abs. 1 BGB verlangen. Dies hat den Vorteil, dass die Anrechnung von „böswillig unterlassenem“ Verdienst gemäß § 615 BGB grundsätzlich nicht greift.
Beachten muss man allerdings, dass Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, unter Umständen verfallen können, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (sog. Ausschlussfrist) vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Ob eine Ausschlussfrist im konkreten Fall vereinbart ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
Beratung zum Thema Teilzeit in Elternzeit durch Anwälte für Arbeitsrecht
Eltern haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Für Arbeitnehmer ist es empfehlenswert, sich bei ungerechtfertigter Ablehnung eines Antrags auf Elternteilzeit juristische Unterstützung zu suchen. Umgekehrt ist es auch für Arbeitgeber wichtig, sich frühzeitig über ihre Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit Anträgen auf Elternteilzeit zu informieren.
Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte haben viel Erfahrung mit sämtlichen Themen rund um die Elternteilzeit. Kontaktieren Sie uns gerne für eine erste Beratung.