Am 6. Juni 2023 ist die Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) in Kraft getreten. Sie soll die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit stärken. Aufgrund der Richtlinie ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) an vielen Stellen anzupassen und entsprechend zu verschärfen. Für Arbeitnehmer ist das eine positive Nachricht, da die Richtlinie eine umfangreiche Stärkung von Arbeitnehmerrechten vorsieht. Der erste Teil unserer Serie beschäftigt sich mit den Hintergründen der Richtlinie, sowie den Rechten der Arbeitnehmer aus der Richtlinie.
Im letzten Blogbeitrag haben wir bereits eine aktuelle Rechtsprechung vorgestellt, wonach eine passgenaue Krankschreibung nach Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. In diesem Beitrag geht es nun um ein Urteil des LAG Düsseldorf von letztem Jahr, in welchem die Auswirkung auf den Beweiswert der AU und die damit zusammenhängende Entgeltfortzahlung für den Fall beleuchtet wird, dass mehrere Mitarbeiter sich gleichzeitig krankmelden und ein Zusammenwirken vermutet wird.
In einem aktuellen Urteil hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass eine passgenaue Krankschreibung nach einer Kündigung dazu führt, dass der Beweiswert der AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) erschüttert ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber unter Umständen dem betroffenen Mitarbeiter keine Lohnfortzahlung mehr leisten muss. In unserem Blogbeitrag klären wir über die Hintergründe auf.
In einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) wird der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles näher beleuchtet und gibt wichtige Hinweise für den Arbeitnehmer für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.