Erfordern betriebliche Umstände eine flexible Gestaltung von Pausen, wird die in § 4 ArbZG festgelegte Vorgabe, dass die Pausen „im Voraus feststehen“ müssen, auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause darüber informiert ist, dass und wie lange er eine Erholungspause hat und er diese Zeit auch nach eigenem Ermessen nutzen kann.
Das deutsche Arbeitsrecht gewährt Arbeitnehmern unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Ruhepausen. Wann genau Ruhepausen gewährt werden müssen, wie lange sie ausfallen müssen und was bei einem Verstoß droht, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).