Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?
Zunächst muss der Betrieb gem. §1 BetrVG eine Mindestgröße von 5 Arbeitnehmern erreichen, die unbefristet angestellt sind. Von diese müssen mindestens 3 Arbeitnehmer wählbar sein. Nicht vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfasst sind leitende Angestellte. Das für sie zuständige Organ ist der Sprecherausschuss.
Wahlberechtigt sind gem. §7 S.1 BetrVG alle eingegliederten Arbeitnehmer, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu diesem Kreis können auch Teilzeit-, Probe- und Aushilfsarbeitnehmer sowie geringfügig Beschäftigte zählen. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, (§7 S. 2 BetrVG).
Wählbar sind gem. §8 BetrVG alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die mindestens 6 Monate betriebszugehörig sind.
Wie setzt sich der Betriebsrat zusammen?
Die Größe des Betriebsrates hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören dazu auch regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer. Ab 200 Arbeitnehmern ist ein Betriebsratsmitglied freizustellen. Davor erfüllt man seine Aufgaben neben der Arbeit. Nach §15 BetrVG soll der Betriebsrat unter Berücksichtigung der Geschlechter sich möglichst aus Arbeitnehmer aller Betriebsabteilungen, Nebenbetrieben und Beschäftigungsarten zusammensetzen. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ergibt sich aus §9 BetrVG und staffelt sich wie folgt:
Ablauf der Wahl
Die Betriebsratswahl beginnt grundsätzlich mit der Initiative eines oder mehrerer Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen zu wollen. Gem. § 13 BetrVG wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sofern nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel in den hierfür vorgesehen Umschlägen , §11 WahlO.
Wahlvorstand
Wie wählt man den Wahlvorstand
Der nächste Schritt ist das Bilden eines Wahlvorstandes. Ein Wahlvorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Wahlvorstandsmitgliedern – normalerweise 3 – von denen einer den Vorsitz leitet.
Besteht bereits ein Betriebsrat, so ist der Wahlvorstand vom Betriebsrat mind. 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit zu bestellen. Alternativ erfolgt die Bestellung durch das Arbeitsgericht oder den Gesamtbetriebsrat (sofern vorhanden).
Besteht kein Betriebsrat, so bestellt wiederum der Gesamtbetriebsrat (bzw. Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand, falls vorhanden. Falls auch dieser nicht vorhanden ist, so können mindestens drei Arbeitnehmerzu einer Betriebsversammlung einladen, an der der Wahlvorstand gewählt werden kann. Zu einer Betriebsversammlung kann alternativ auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Findet eine Betriebsversammlung nicht statt kann außerdem das Arbeitsgericht auf Antrag einen Wahlvorstand ernennen.
Aufgaben des Wahlvorstandes
Die Aufgaben des Wahlvorstandes sind einzuteilen in die einzelnen Abschnitte der Wahl.
Vorab gibt sich der Wahlvorstand normalerweise eine Geschäftsordnung, welche den Ablauf, Kompetenzen etc. regelt. Als nächstes informiert der Wahlvorstand Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die anstehende Wahl.
Vor der Wahl
Zunächst muss der Wahlvorstand Arbeitnehmer ermitteln, die Interesse daran haben, Betriebsräte zu werden. Durch das Wahlausschreiben wird den Arbeitnehmern dargelegt, wo und wie Vorschläge für den Betriebsrat eingereicht werden können und bis wann dies zu erfolgen hat. Vorschlagsberechtigt sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.
Im nächsten Schritt erstellt der Wahlvorstand eine Wählerliste und hängt diese sichtbar für alle Arbeitnehmer im Betrieb bis zur Wahl aus.
Wichtig ist, dass der Wahlvorstand bei der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder das sog. Minderheitengeschlecht ermitteln muss. Denn dasjenige Geschlecht, dass im Betrieb in der Minderheit ist, hat einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Sitzen im Betriebsrat. Die Berechnungsgrundlage ist das sog. d`Hondtschen Höchstzahlensystem.
Für die Wahl muss der Wahlvorstand nun den Wahlraum für eine geheime Wahl und die Briefwahl vorbereiten.
Nach der Wahl
Ist die Wahl beendet geht es um das Auszählen der Stimmen. Gem. §13 WahlO hat dies unverzüglich nach Abschluss der Wahl im Rahmen einer öffentlichen Auszählung zu erfolgen. Im Anschluss wird das Ergebnis bekannt gegeben und in einer Wahlniederschrift festgehalten. Der Wahlausschluss lädt auch den Betriebsrat zu dessen erster Versammlung und leitet diese bis der Betriebsrat einen Vorstand aus seiner Mitte gewählt hat.
Gem. § 19 BetrVG kann die Wahl binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst worden sein kann. Berechtigt zur Wahlanfechtung vor einem Arbeitsgericht sind mindestens drei Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
Verfahrensart
Für die Betriebsratswahl gibt es ein sog. normales und ein vereinfachtes Verfahren. Welches Verfahren Anwendung findet entscheidet sich durch die Größe des Betriebs:
Beim vereinfachten Verfahren ist zu unterscheiden in das sog. einstufige oder das zweistufige Wahlverfahren. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob ein Wahlvorstand bereits durch einen bestehenden Betriebsrat oder anderweitig (siehe oben) gewählt wurde, oder ob dieser erst noch durch die Betriebsversammlung gewählt werden muss. Muss dieser erst gewählt werden ist das die erste Stufe, bevor in einer zweiten Stufe dann die eigentliche Betriebsratswahl beginnen kann.
Wesentlicher Unterschied zwischen dem normalen und dem vereinfachten Verfahren sind die Formalien und kürzeren Fristen. So muss z.B. im normalen Verfahren spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmenabgabe durch den Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen worden sein. Im vereinfachten Verfahren dagegen gibt es überhaupt keine Frist.
Neuwahlen – Wie oft?
Die regelmäßige Betriebsratswahl erfolgt auf diese Weise alle 4 Jahre in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.05. Davon abweichend erfolgt eine Wahl (1.) bei wesentlicher Änderung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, (2.) wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich geforderte Mindestzahl gesunken ist, (3.) der Betriebsrat seinen Rücktritt beschlossen hat, (4.) die Wahl angefochten wird oder (5.) der Betriebsrat aufgelöst ist.
Besonderer Kündigungsschutz – schon vor der Wahl!
Den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist bekannt, dass der Betriebsrat gem. §15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz geniest. Dieser Kündigungsschutz geht jedoch gerade für den Fall einer Betriebsratswahl noch viel weiter. So sind zusätzlich für die Dauer der Wahl geschützt:
- Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung für die Wahl eines Wahlvorstandes einladen
- Mitglieder des Wahlvorstandes
- Wahlbewerber
- Betriebsratsmitglieder.
Der Kündigungsschutz der Wahlbewerber und des Wahlvorstandes greift dabei bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.