Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer DSGVO-Verletzung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein wichtiges Instrument, um den Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten von Personen in der Europäischen Union zu gewährleisten. Die zentrale Norm für die Geltendmachung von Schadensersatz ist dabei Art. 82 DSGVO, der die Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz regelt, wenn einer Person ein materieller oder immaterieller Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO entstanden ist.

Fall zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Eine Vorabentscheidung des EuGH vom 4. Mai 2023 (Rs. C-300/21) befasste sich mit den Anforderungen an die Geltendmachung eines immateriellen Schadens aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO. Es handelte sich in dem zugrundeliegenden Fall um die Klage eines Rechtsanwalts aus Österreich gegen die Österreichische Post. Diese hatte Daten zur politischen Einstellung ihrer Kunden gespeichert, ohne dass die betroffenen Personen dem zugestimmt hatten. Der Kläger fühlte sich in seiner Privatsphäre verletzt und verlangte wegen des erlittenen Kontrollverlusts einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1000 €. Der Oberste Gerichtshof in Wien legte dem EuGH die Frage vor, welche Anforderungen an die Geltendmachung eines immateriellen Schadens wegen DSGVO-Verletzungen zu stellen sind. 

Urteil in der Vorabentscheidung des EuGH zum immateriellen Schadensersatz

Der EuGH entschied in seinem Urteil zum einen, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Zusätzlich muss der Eintritt eines Schadens festgestellt werden, der ursächlich auf dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beruhen muss. 

Darüber hinaus urteilte der EuGH aber auch, dass für einen Anspruch auf Ersatz eines entstandenen immateriellen Schadens nicht entscheidend ist, ob dieser Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle erreicht. Zukünftig können Gerichte einen Schadensersatzanspruch also nicht mehr mit dem Argument ablehnen, dass dem Betroffenen nur ein geringfügiger Schaden entstanden sei. Durch diese Einschränkung senkte der EuGH die Anforderungen an die Geltendmachung eines immateriellen Schadens und stärkt die Rechte der Betroffenen durch eine weite Auslegung des Begriffs “Schaden“.

Auswirkungen der Entscheidungen des EuGH auf nationales Recht

Die Entscheidung des EuGH hat auch Auswirkungen auf nationales Recht. Sie dient in erster Linie als Auslegungshilfe bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Geltendmachung eines immateriellen Schadens wegen DSGVO-Verletzungen. 

Die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf Schadensersatz bei DSGVO-Verletzungen tragen dazu bei, den Datenschutz zu stärken und die Rechte der Betroffenen zu schützen. Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass der Schutz personenbezogener Daten nicht nur eine rechtliche Verpflichtung ist, sondern aus einer Verletzung der Rechte betroffener Personen auch umfangreiche finanzielle Folgen erwachsen können.

Beratung durch Rechtsanwalt für Datenschutzrecht

Die Geltendmachung eines Schadensersatzes bleibt trotz allem eine Frage des Einzelfalls, bei der es einer guten Argumentation und eines umfassenden rechtlichen Hintergrundverständnisses bedarf. Die Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Datenschutzrecht kann daher entscheidend sein, um einen bestehenden Anspruch auch durchzusetzen. Wir beraten wir Sie gerne in solchen Fällen und erarbeiten gemeinsam ein auf Sie abgestimmtes Vorgehen. Kontaktieren Sie uns direkt für eine erste Beratung.