Keine gesetzliche Regelung zur privaten Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz
Explizit zum Thema der privaten Nutzung von Handys am Arbeitsplatz ist gesetzlich nichts geregelt. Wann und wo der Arbeitnehmer sein privates Smartphone in der Arbeit nutzen kann, bestimmt sich stattdessen nach dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, das in § 106 Gewerbeordnung (GewO) normiert ist. Darin ist geregelt, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer sowie deren Verhalten am Arbeitsplatz nach „billigem Ermessen“ näher bestimmen kann. Bei Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die Interessen des Angestellten in einem angemessenen Umfang zu wahren.
Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich der privaten Handynutzung
Aufgrund des Weisungsrechts kann jeder Arbeitgeber individuell entscheiden, in welchem Umfang er den Gebrauch eines privaten Mobiltelefons in seinem Betrieb gestattet. Viele Arbeitgeber sehen beispielsweiseeine etwa zehnminütige tägliche Nutzung des Smartphones als vertretbar an. Dafür kann man etwa eine Zigarettenpause oder den Smalltalk auf dem Gang mit den Arbeitskollegen als Vergleichswert heranziehen. Die wenigsten Arbeitgeber werden ihren Angestellten kurze und wichtige private Anrufe verbieten, solange die Arbeit nicht vernachlässigt wird und sich die Länge und der Anlass des Telefonats in einem nachvollziehbaren Rahmen halten.
In seltenen Fällen gibt es auch „glückliche“ Arbeitnehmer, die wegen eines Gewohnheitsrechts generell zur Nutzung des Handys befugt sind. Wenn der Arbeitgeber jahrelang die Nutzung des Smartphones ausdrücklich erlaubt hat, dann kann nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung der Gebrauch des eigenen Telefons als stillschweigend geduldet angesehen werden.
In den Pausen kann der Arbeitnehmer ohnehin tun und lassen, was er will. Wer in seiner Freizeit am Smartphone herumspielen möchte, darf nicht von seinem Chef daran gehindert werden. Im Umkehrschluss muss man natürlich dienstliche SMS nicht in seiner Freizeit lesen – und zu der Freizeit zählen auch die Pausen.
Mögliche Reaktion des Arbeitgebers: Allgemeines Handyverbot am Arbeitsplatz
Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, ob er in Einzelfällen Verbote ausspricht, oder ob er den Gebrauch des privaten Smartphones generell untersagt.
Bei einem Handyverbot für alle ist es wichtig, dass dies auch wirklich allgemeine Gültigkeit hat. Nur in Einzelfällen kann der Arbeitgeber dann noch die Handynutzung gestatten. Dabei ist es wichtig, dass er hierfür einen sachlichen Grund zum Anlass nimmt und die Angestellten nicht aus willkürlichen Gründen (etwa nach Sympathie o.ä.) ungleich behandelt.
Auch in einem Betrieb, in dem das private Telefonieren am Arbeitsplatz grundsätzlich für alle tabu ist, kann es immer wieder zu Ausnahmesituationen kommen, in denen die Angestellten für wichtige private Anrufe erreichbar sein müssen. Dabei ist es dann eine Frage des Einzelfalls, welcher Vorwand dem Arbeitgeber für eine ausnahmsweise Gestattung ausreicht und welcher nicht.
Ein Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten, ein allgemeines Handyverbot durchzusetzen. Er kann dieses etwa durch einen Aushang öffentlich ankündigen. Denkbar ist jedoch auch, dass sich der Dienstherr per direktem Schreiben an seine Angestellten richtet und diese auffordert, den Empfang und die Kenntnisnahme der Regelung zu bestätigen.
Gründe für ein Einzelfallverbot
Auch in Betrieben, in denen der Handygebrauch nicht ausdrücklich untersagt ist, kann einzelnen Angestellten in Sonderfällen ein Verbot erteilt werden. Wann ein solches Verbot erforderlich und gerechtfertigt ist, bleibt eine Abwägungsfrage. Dabei sind die Interessen des Arbeitgebers mit dem Interesse des Arbeitnehmers an der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Verhältnis zu setzen.
Die Gefahr einer Industriespionage, erhöhte Konfliktgefahr durch unerwünschte Bildaufnahmen, ein auffälliger Arbeitszeitverlust durch Ablenkung, die Vermehrung von Unfallrisiken oder ähnliche negative Effekte auf die Firmenabläufe können das Einzelfallverbot begründen.
Folgen bei Missachtung einer Anweisung
Wenn ein Arbeitgeber ein gültiges Verbot ausspricht und der Angestellte dieses missachtet, drohen empfindliche Folgen.
Diese können alle Konsequenzen umfassen, die das Arbeitsrecht vorsieht: von einer mündlichen Ermahnung, über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung bei mehrfachen Verstößen. Welche Folge konkret angemessen ist, kommt auf den Einzelfall und die jeweilige Vorgeschichte an.
Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht
Auch wenn in manchen Fällen die Nutzung des privaten Handys am Arbeitsplatz für den Mitarbeiter notwendig oder hilfreich sein kann, sorgt das Handy oft auch für Ablenkung von der Arbeit. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben daher in der Regel für ihre Einstellung zum Thema Handynutzung gute Gründe. Die eigene Position durchzusetzen kann jedoch schwerfallen und im Einzelfall auch zu unangenehmen Situationen führen. Um die Interessen der jeweiligen Partei bestmöglich geltend zu machen, kann anwaltliche Unterstützung hilfreich sein.
Mit unserer langjährigen Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne in diesen Fällen und erarbeiten gemeinsam ein auf Sie abgestimmtes Vorgehen. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.