Videoüberwachung durch Arbeitgeber im nicht-öffentlichen Arbeitsbereich
Will der Arbeitgeber seine Angestellten im nicht-öffentlichen Bereich überwachen (z. B. einem Büro), ist eine Einverständniserklärung aller betroffenen Personen nötig. Dabei muss die Kameraüberwachung einerseits einem bestimmten Zweck dienen wie z. B. dem Schutz des Firmeneigentums vor Diebstählen oder der Funktionsüberwachung von Anlagen. Als unzulässiger Zweck hingegen gilt die Überwachung der Pausenzeiten durch eine Kamera. Zudem ist die Einverständniserklärung freiwillig abzugeben und muss jederzeit widerrufbar sein. Verweigert der Arbeitnehmer die Einwilligung, dürfen ihm dadurch keine Nachteileentstehen.
Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen
Bestimmte öffentlich zugängliche Arbeitsplätze bergen ein besonders hohes Diebstahlrisiko durch externe Personen. Arbeitgeber haben daher an Orten wie beispielsweise Supermärkten, Banken, Tankstellen, Bibliotheken oder Museen ein bedeutendes Interesse daran, die Räumlichkeiten, zu denen auch Kunden Zugang haben, durch eine Kameraanlage zu überwachen. Die Videoüberwachung in diesen Bereichen ist zur Wahrung des Hausrechts oder zur Aufklärung von Straftaten gestattet, wenn die Interessen des Arbeitgebers die des Arbeitnehmers überwiegen. Damit die Überwachung legal bleibt, müssen die Kameras klar erkennbar und ein Verantwortlicher angegeben sein. Im Alltag werden dafür meist Hinweisschilder eingesetzt.
Heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz
Weitaus problematischer ist eine heimliche Überwachung, da in diesem Fall in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in besonders schwerem Maße eingegriffen wird. Für diese Form der Videoüberwachung bestehen daher besonders hohe Anforderungen. Zunächst muss ein konkreter Anlass für die Überwachung bestehen. Ein solcher ist z.B. gegeben, wenn der Arbeitnehmer unter dringendem Verdacht steht, am Arbeitsplatz zu stehlen. Überdies darf die Überwachung nur in einem engen zeitlichen Rahmen stattfinden. Ferner muss sie auch verhältnismäßig sein. Dies ist meistens der Fall, wenn zur Erreichung des Zwecks kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht.
Einsatz von Kameraattrappen am Arbeitsplatz
Setzt der Arbeitgeber Attrappen zur Überwachung ein, gelten dafür die gleichen Anforderungen wie für echte Kameras. Der Grund dafür liegt darin, dass sich der Arbeitnehmer durch Attrappen genauso überwacht fühlt wie durch echte Kameras.
Absolute Tabus bei der Videoüberwachung im Büro
Auch wenn die Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, sind ihr bestimmte absolute Grenzen gesetzt, bei deren Überschreiten die Überwachung illegal ist. Zum einen dürfen höchstpersönliche Orte, an denen sich der Arbeitnehmer hauptsächlich privat aufhält, nicht mit Kameras ausgestattet sein. Darunter fallen u. a. Toiletten, Umkleiden, Pausenräume und Schlafräume. Eine Umgehung dieses Verbots durch eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers ist dabei ausgeschlossen. Zum anderen sind Tonaufnahmen bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz ausnahmslos verboten und werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren bestraft. Um schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich frühzeitig an einen Strafverteidiger zu wenden.
Beteiligung des Betriebsrats bei Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Entscheidet sich ein Unternehmen für eine Videoüberwachung, muss der Betriebsrat beteiligt werden, außer es besteht eine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung. Dabei ist mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung zu treffen, die alle Einzelheiten des Kameraeinsatzes regelt. Insbesondere sind Zweck und Dauer der Videoüberwachung, Geltungsbereich, genauer Ort der Kameras, Umgang mit Daten, die Rechte der Arbeitnehmer und des Betriebsrats und das eingesetzte Kamerasystem festzuhalten.
Archivierung der Aufzeichnungen
Grundsätzlich sind die Videoaufnahmen unverzüglich zu vernichten, wenn der Zweck, zu dem sie gemacht worden sind, erreicht worden oder weggefallen ist. Dies ist vor allem der Fall, wenn Beweise zur Strafverfolgung nicht mehr benötigt werden. Als Obergrenze für die Datenspeicherung hat das OVG Lüneburg (Urteil vom 29.09.2014, Az. 11 LC 114/13) höchstens zehn Tage festgelegt. Im Einzelfall kann die Löschung der Daten auch vor Gericht erstritten werden.
Fazit: Videoüberwachung am Arbeitsplatz als gefährliches Terrain
Eine Kündigung allein auf Basis widerrechtlich angefertigter Videoaufnahmen ist unwirksam. Eine Kündigungsschutzklage dagegen hat folglich Aussicht auf Erfolg. Um seine Rechte optimal geltend zu machen, empfiehlt es sich daher, einen Fachanwalt im Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kann Ihre Fragen beantworten und Sie vor Gericht vertreten. Aber auch auf Arbeitgeberseite ist es sinnvoll, sich Rechtsrat einzuholen, wenn man eine Videoüberwachung in Betracht zieht. Damit können Sie sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Haftungsrisiken minimieren. Kontaktieren Sie uns daher gerne, sodass Ihnen unsere erfahrenen Fachanwälte im Arbeitsrecht zur Seite stehen können.