Vertragsstrafe in Arbeitsverträgen: Grundlagen und Folgen

Eine Vertragsstrafe ist eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach bei einer bestimmten Pflichtverletzung des Mitarbeiters ein bestimmter Pauschalbetrag als Strafe an den Arbeitgeber zu zahlen ist. Bei einer solchen Arbeitsvertragsklausel handelt es sich in aller Regel rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die den Regeln der AGB-Kontrolle unterliegt. Vertragsstrafen müssen deshalb in jedem Fall verständlich und eindeutig formuliert sein (sog. Transparenzgebot), dürfen den Arbeitnehmer nicht überraschen und nicht unangemessen benachteiligen.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die ganze Klausel unwirksam. Der Mitarbeiter schuldet dann keine Vertragsstrafe. Eine Reduzierung der Klausel auf das noch zulässige Maß erfolgt nicht. Die anderen Klauseln des Arbeitsvertrags bleiben hingegen bestehen.

Vertragsstrafe für Arbeitnehmer: Transparenzgebot zu beachten

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt vor, wenn die Vertragsstrafe unklar sowie unverständlichformuliert ist. Doch wann ist eine Formulierung unklar? Vorsicht geboten ist bei Formulierungen, die nur schwer definierbare Worte enthalten, wie z.B. „langsames Arbeiten“, „bummeln während der Arbeitszeit“ oder auch „wiederholt“. Denn wer kann schon eindeutig sagen, wann ein Mitarbeiter langsam arbeitet oder wiederholt zu spät bei der Arbeit erscheint? Liegt eine Wiederholung bereits beim zweiten oder erst vierten Verstoß vor?

Notwendig sind daher sehr detaillierte und genaue Formulierungen, die keinen übermäßigen Auslegungsspielraum zulassen. Da es hier auf jedes Wort ankommt, sollte eine Vertragsstrafenklausel unbedingt ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht gestalten.

Vertragsstrafe darf keine überraschende Klausel sein

Eine Klausel zur Vertragsstrafe ist weiterhin unzulässig und unwirksam, wenn sie für den Mitarbeiter überraschend ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Klausel nur sehr klein am Seitenende oder an einer ungewöhnlichen Stelle des Arbeitsvertrages abgedruckt wäre. Auch eine irreführende Überschrift, die nicht eindeutig auf eine Vertragsstrafe hindeutet, wäre für den Arbeitnehmer überraschend.

Daher gilt: Regeln Sie Vertragsstrafen immer unter einer gesonderten Ziffer des Arbeitsvertrags und benennen Sie die Klausel eindeutig (Beispiel: „Vertragsstrafe bei Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots“).

Keine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters bei Vertragsstrafen

Wann eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig. Die Gerichte nehmen an dieser Stelle eine Abwägung der Interessen beider Parteien vor. Hier existiert zahlreiche Rechtsprechung mit vielen Feinheiten, weshalb nur ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht solche Vertragsstrafen formulieren sollte.

Ein Klassiker der unangemessenen Benachteiligung ist eine zu hohe Vertragsstrafe. Als Faustregel gilt, dass ein Bruttomonatsgehalt in vielen Fällen nicht überschritten werden darf. Aber selbst das kann im Einzelfall unangemessen sein, etwa wenn eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit und eine Probezeit vereinbart sind. In diesem Fall könnte der Mitarbeiter in der Probezeit nämlich mit einer 2-Wochen-Frist kündigen, weshalb maximal die Zahlung einer Vertragsstrafe von einem 2-Wochen-Gehalt vereinbart werden darf (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.03.2004, Az. 8 AZR 344/03).

Beispiele für zulässige und unzulässige Vertragsstrafen

Klassische Fälle für Vertragsstrafen sind:

  • Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Stelle zum vereinbarten Zeitpunkt
  • Vertragsstrafe bei Weitergabe von Unternehmensgeheimnissen
  • Vertragsstrafe bei Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung
  • Vertragsstrafe bei Verletzung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots

Generell unzulässig sind Vertragsstrafen in folgenden Fällen:

  • Vertragsstrafe im Falle einer Kündigung des Arbeitnehmers ohne dessen Verschulden oder unter Einhaltung der Kündigungsfrist (z. B. krankheitsbedingte Kündigung)
  • Vertragsstrafe für den Fall vieler Krankheitstage des Arbeitnehmers
  • Vertragsstrafe für den Fall, dass bestimmte Ziele nicht erreicht werden
  • Vertragsstrafen in Ausbildungsverträgen

Beachten Sie aber, dass für all diese Fälle sehr detaillierte Rechtsprechung zu den genauen Anforderungen der Klauseln existiert. Die Vertragsstrafenregelung sollte daher stets individuell von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet werden. Wir stehen Ihnen in diesen Fällen mit unserer Erfahrung aus unzähligen Fällen auf Seiten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit.