Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis über die befristete Zeit hinaus mit dem Wissen des Arbeitgebers verlängert und der Arbeitgeber widerspricht dieser Fortsetzung nicht sofort, verlängert sich das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Dies geht aus § 15 Abs. 6 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hervor. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist vor allem darin zu sehen, dass der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit erscheint und seiner gewohnten Tätigkeit nachgeht.
Wie ist Urlaub arbeitsrechtlich einzuordnen?
Der sogenannte „Erholungsurlaub“ wird nicht ohne Grund so genannt: er heißt vor allem auch deshalb so, weil er die Arbeitskraft des Arbeitnehmers wiederherstellen soll. Während des Urlaubs darf grundsätzlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden, denn das würde dem Sinn und Zweck eines Erholungsurlaubes zuwiderlaufen. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer zwei Wochen am Stück Urlaub gewährt werden soll; denn nur so kann eine ausreichende Erholung auch sichergestellt werden.
Während des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer jedoch weiterhin Gehalt – das sogenannte Urlaubsentgelt. Außerdem kann Urlaub nur während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt werden, weshalb es nicht unlogisch erscheint, einen Urlaubsantritt nach Ende der Befristung auch als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzusehen. Dem widerspricht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung zur Frage der automatischen Verlängerung der Befristung jedoch.
BAG-Rechtsprechung zur Verlängerung der Befristung
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts setzt § 15 Abs. 6 TzBfG jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt. Urlaub ist aber gerade keine Arbeit, sondern soll der Erholung dienen. Folglich muss „der Arbeitnehmer auch tatsächlich seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzen, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen.“ (vgl. BAG-Urteil vom 09.02.2023 – 7 AZR 266/22). Das heißt, der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit auch wirklich ausführen. Die einseitige Erfüllung von Leistungspflichten des Arbeitgebers sieht das BAG als nicht ausreichend an. In den Satzteil des § 15 Abs. 6 TzBfG „mit Wissen des Arbeitgebers“ liest das BAG hinein, dass die Fortsetzungshandlung durch eine andere Person als den Arbeitgeber vorgenommen werden muss. Dies macht schon deshalb Sinn, weil der Arbeitgeber von seinem eigenen Handeln wohl denklogisch stets Kenntnis haben wird und diese Voraussetzung somit immer erfüllt wäre.
Aufmerksame Leser könnten nun auf die Idee kommen: „Wenn ich mich im Urlaub erholen muss und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf, stellt das doch eine Gegenleistung dar.“ Die Erholung während des Urlaubs stellt jedoch keine vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers dar. Auch wenn das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eine dem Urlaub zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit unterbindet, ist der Arbeitnehmer nicht zur Erholung vertraglich verpflichtet. Wie soll dies auch in der Praxis umsetzbar sein, wenn ein Arbeitnehmer z.B. Urlaub nimmt, um handwerklichen Arbeiten an seinem Haus vorzunehmen oder sich auf eine exzessive Partyreise begibt.
Beratung bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann es sich dennoch lohnen, im Einzelfall genau hinzuschauen, ob eventuell eine Fortsetzung und damit eine Verlängerung vorliegen könnte. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Haben Sie noch weitere Fragen zu befristeten Arbeitsverhältnissen und den Möglichkeiten zur Verlängerung, kontaktieren Sie uns gerne.