Der Fall: Anordnung der Rückkehr aus dem Homeoffice grundsätzlich möglich        

Das LAG München entschied mit Urteil vom 26.08.2021 (LAG 3 SaGa 13/21), dass Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit ihre Mitarbeiter aus dem Homeoffice zurück in den Betrieb holen können.

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer als Grafiker beim Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. Mit Ausnahme des Sekretariats erhielten seit Dezember 2020 alle Mitarbeiter die Erlaubnis von zu Hause aus am jeweiligen Wohnort zu arbeiten. Am 24.02.2021 ordnete der Arbeitgeber dem Kläger gegenüber an, die Tätigkeit wieder in Präsenz im Büro aufzunehmen und somit aus dem Homeoffice zurückzukehren. Der betroffene Arbeitnehmer wollte diese Weisung nicht befolgen, da er der Meinung war, dass ihm solange ein Anspruch auf Homeoffice zustehen müsse, solange keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstünden.

Das LAG wies die Klage jedoch mit der Konsequenz ab, dass eine Anordnung des Arbeitgebers zur Rückkehr aus dem Homeoffice grundsätzlich möglich ist.    

Ein Recht auf Homeoffice – gibt es das?        

Ein Anspruch auf Homeoffice besteht grundsätzlich nicht, außer dies wurde bei Ihnen vertraglich geregelt – sei es durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder durch andere vertragliche Vereinbarung.

Denn ein Recht auf Homeoffice lässt sich weder aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) herleiten, noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Unter Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht versteht man, dass der Arbeitgeber grundsätzlich durch einseitige Weisung Ort, Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung verbindlich näher bestimmen darf. Aus dem Direktionsrecht ergibt sich auch, dass eine einmal erteilte Weisung mit Wirkung für die Zukunft wieder zurückgenommen oder geändert werden darf; in diesem Fall also eine erteilte Berechtigung zum Homeoffice wieder zurückgenommen werden darf.    

Einmal Homeoffice heißt nicht immer Homeoffice        

Das LAG München bestätigte diese Grundsätze und führt aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen darf – jedoch nur unter Wahrung billigen Ermessens. Billiges Ermessen bedeutet, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen Gründe vorliegen müssen, die gegen eine Fortsetzung der Arbeit im Homeoffice sprechen.

Dies ist zum Beispiel in folgenden Fällen gegeben:

  • Notwendige betriebliche Erfordernisse
  • Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, das heißt die Umstände des jeweiligen Einzelfalls spielen eine tragende Rolle. Ein notwendiges betriebliches Erfordernis ist beispielsweise gegeben, wenn wichtige Termine vor Ort oder eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit den Kollegen eine persönliche Anwesenheit erforderlich machen.
  • Technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz entspricht nicht dem Bürostandort
  • Beispiel: Sie haben nur ein 10 Jahre altes Notebook, welches die Schreiben nicht in der richtigen Auflösung darstellen kann oder lange lädt, bevor es wichtige Dateien öffnet. Im Büro dagegen hätten Sie komplett neue Arbeitsmittel.
  • Befürchtung, dass Daten gegen den Zugriff Dritter nicht ausreichend geschützt sind
  • Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihre Ehefrau bei der Konkurrenz arbeitet und Sie an dem Laptop Ihrer Frau ohne ausreichenden Schutz vor deren Zugriff arbeiten und ihr Arbeitgeber deshalb Befürchtungen hat, dass betriebliche Daten weitergegeben werden könnten.
  • Nur kurze Zeit im Homeoffice
  • Nach Ansicht einiger Arbeitsgerichte kann ein Anspruch auf Homeoffice insbesondere dann nicht entstehen, wenn die Arbeitnehmer ohne vertragliche Vereinbarung nur wenige Monate im Homeoffice gearbeitet haben.    

Fazit:        

Das Urteil hat für viele Arbeitnehmer weitreichende Folgen. Eine Rückkehr aus dem Homeoffice kann jederzeit unter den obigen Voraussetzungen angeordnet werden und birgt deshalb ein Unsicherheitsrisiko.

Als betroffene Arbeitnehmer sind Sie jedoch gut beraten, einen Experten zu Rate zu ziehen, entweder um Ihre Verträge nach einem bereits bestehenden Anspruch auf Homeoffice durchzusehen oder um sich für die Zukunft einen solchen vertraglich zu sichern. Auf keinen Fall sollten Sie sich einfach weigern, nach Anordnung seitens Ihres Arbeitgebers zurück ins Büro zu kommen. Dieses Verhalten kann eine Abmahnung und sowie eine Kündigung nach sich ziehen. Wir stehen Ihnen daher als Fachanwaltskanzlei jederzeit zur Verfügung und beraten Sie, wann Sie der Weisung widersprechen können.