Der Fall: Ohne 2G zur Kündigung
Im Kern handelte der Fall von einer Musicaldarstellerin, die Arbeitsverträge mit zwei Arbeitgebern abgeschlossen hatte, einen für die Proben und einen für die Aufführungen des Musicals „Ku’damm 56“ in Berlin. Zuvor hatten beide Arbeitgeber ein zwingendes 2G-Modell für alle Mitarbeiter festgelegt. Arbeitnehmer mussten also entweder gegen Corona geimpft oder genesen sein.
Als die Arbeitgeber erfuhren, dass die Künstlerin nicht geimpft ist, kündigten sie ihr ordentlich und fristgerecht, noch bevor das Arbeitsverhältnis begann. Die sechsmonatige Wartezeit für das Kündigungsschutzgesetz war deshalb noch nicht abgelaufen, sodass sich die Künstlerin nicht auf das KSchG berufen konnte. Sie versuchte es vor dem Arbeitsgericht Berlin aber mit anderen Argumenten – erfolglos.
Die Kernfrage: Einführung eines 2G-Modells am Arbeitsplatz rechtens?
Kernfrage aller Angriffsmuster der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung war, ob das 2G-Modell wirksam eingeführt werden konnte und daher Ungeimpfte kündbar waren.
Zunächst hatte das Arbeitsgericht dazu zu klären, ob eine Kündigung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen könnte. Das AGG soll vor Benachteiligung aus rassistischen Gründen, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen. Ein „Nicht-geimpft-sein“ ist nicht benannt und stellt auch keine Weltanschauung dar. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht daher einen Verstoß gegen das AGG verneint.
Daneben musste das Gericht prüfen, ob die Kündigung gegen das sog. Maßregelungsverbot verstößt. Dieses besagt, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht benachteiligen dürfen, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Aber Achtung: Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gerade wegen dieser Rechtsausübung benachteiligt. Für die vorliegende Situation heißt das: Würden die Arbeitgeber der Musicaldarstellerin kündigen, weil sie etwas gegen ihre persönliche Einstellung zur Corona-Schutzimpfung haben, dann wäre die Kündigung unzulässig. Das ist hier laut dem Arbeitsgericht Berlin aber nicht der Fall: Die Arbeitgeber haben wegen Verstoßes gegen das 2G-Modell gekündigt. Dieses Modell sei auch nicht willkürlich im Betrieb eingeführt worden, sondern weil es für den Betrieb besonders gut und wirkungsvoll zu handhaben sei. Darüber hinaus galten zu dem Zeitpunkt der Einführung strengere Quarantäneregeln für Ungeimpfte als für geimpfte Personen, sodass das Risiko für längere Personalausfälle bei Menschen ohne Impfung höher war. Die fehlende Impfung der Künstlerin habe damit zwar Anlass für die Kündigung geboten, sei jedoch nicht das leitende Motiv der Arbeitgeber gewesen.
Als Alternative hat die Arbeitnehmerin vorgeschlagen, täglich Schnelltests zu machen. Das wollten die Arbeitgeber jedoch nicht, weil es mehr Aufwand und Kosten bedeuten würde. Immerhin müssten sie jemanden organisieren, der die Tests täglich kontrolliert. Laut Gericht seien sie deshalb auch nicht dazu verpflichtet.
Kein Freibrief für vorschnelle Kündigungen von Ungeimpften
Auf den ersten Blick scheint das Urteil des Arbeitsgerichts München jedem Arbeitgeber die Kündigung Ungeimpfter zu ermöglichen, sofern dieser nur ein 2G-Modell einführt. Doch so einfach ist es nicht. Zwar kommt das Gericht in seinem Urteil zu dem Schluss, dass 2G-Regelungen am Arbeitsplatz rechtlich zulässig seien. Diese Entscheidung ist aber nicht allgemeingültig, sondern wirkt zunächst nur für die Klägerin. Auch lagen dem Fall zahlreiche Besonderheiten zu Grunde, allem voran, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht einschlägig war. Tatsächlich steht ein Großteil der Juristen der Einführung eines 2G-Modells am Arbeitsplatz sehr kritisch sehen. Immerhin hat der Gesetzgeber abschließend im Infektionsschutzgesetz und der Corona-Arbeitsstättenverordnung festgelegt, wo 2G gelten solle, nämlich nur im medizinischen Bereich. Diesen entscheidenden Punkt hat das Arbeitsgericht Berlin nicht einmal angesprochen.
Fazit
Trotz des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin ist fraglich, ob Arbeitgeber überall ein 2G-Modell einführen und anschließend Ungeimpften kündigen können. Es ist daher weiterhin völlig offen, wie andere Arbeitsgerichte vergleichbare Fälle entscheiden würden. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung wird die nötige Sicherheit bringen, die wird aber noch einige Zeit auf sich warten lassen.
Bis dahin gilt: Wurden Sie gekündigt, weil sie nicht geimpft sind? Sind Sie Arbeitgeber und möchten Sie eine 2G-Regelung in Ihrem Betrieb einführen, obwohl Sie ungeimpfte Mitarbeiter haben? Dann kommen Sie gerne auf uns zu. Durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich des Arbeitsrechts beraten wir sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite kompetent und erarbeiten ein rechtssicheres Vorgehen in Ihrem konkreten Fall.