Neuregelung des Nachweisgesetzes: Arbeitsverträge anzupassen

Aufgrund der Umsetzung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments gelten seit 01.08.2022 im Nachweisgesetz erhebliche Änderungen; Arbeitgeber haben eine umfangreichere Nachweispflicht gegenüber Arbeitnehmern als bisher und sehen sich bei Nichterfüllung dieser Pflichten Bußgeldern ausgesetzt.  Im Detail bedeutet es, dass Arbeitgeber in die Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern zahlreiche Details wie die Art der Auszahlung des Gehalts oder den Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen einfügen müssen.

Rechte von Arbeitnehmern bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz

Arbeitnehmer haben auf Grundlage des Nachweisgesetzes nun ein Recht auf Erteilung einer schriftlichen, unterzeichneten Auflistung der Arbeitsbedingungen. Bei neuen Arbeitsverträgen ab dem 01.08.2022 ist diese am ersten Arbeitstag vorzulegen. Aber auch bei alten Verträgen vor dem 01.08.2022 können Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis verlangen; dieser ist am siebten Tag nach dem Auskunftsersuchen zu erbringen.

Das heißt konkret, dass ein Arbeitnehmer formlos, etwa per E-Mail, seinen Arbeitgeber auffordern kann, einen schriftlichen Nachweis über die für ihn geltenden Arbeitsbedingungen zu erbringen. Kommt der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer den Nachweis sogar vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Außerdem gut zu wissen: Nach § 6 des Nachweisgesetzes kann die Nachweispflicht nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Ändert sich durch den erbrachten Nachweis der Arbeitsvertrag?

Kurzum: nein. Der Nachweis dient nur der besseren Transparenz im Arbeitsverhältnis, geändert werden kann der Arbeitsvertrag einseitig aber nicht. Zu beachten ist allerdings, dass der Nachweis als Anlass genommen werden kann, Änderungen vorzunehmen und die Arbeitsbedingungen anzupassen. Daher ist für Arbeitnehmer Vorsicht geboten, sollte der Arbeitgeber bei Erbringung des Nachweises eine Unterschrift verlangen. Es besteht die Gefahr, dass sich Änderungen einschleichen, die vom Arbeitnehmer nicht gewollt sind.

Vor einer etwaigen Unterschrift sollten sich Arbeitnehmer daher anwaltlichen Rat einholen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Ergeben sich neue Rechte für Betriebsräte?

Für Betriebsräte bringen die Neuregelungen des Nachweisgesetzes keine neuen Rechte mit sich. Allerdings bleibt es bei der Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat darüber zu wachen hat, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze eingehalten werden. Hierunter fällt natürlich auch das Nachweisgesetz.

Konkret bedeutet das, dass dem Betriebsrat ein Beanstandungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber zusteht. Verlangen, dass die Änderungen umgesetzt werden, kann der Betriebsrat hingegen nicht. In der Praxis wird es vor allem die Aufgabe der Betriebsräte sein, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten aus dem Nachweisgesetz aufzuklären.

Fazit: Das neue Nachweisgesetz ist Chance und Risiko zugleich

Gerade Arbeitnehmer haben mit dem neuen Nachweisgesetz und dem Anspruch auf Erteilung eines Nachweises ein starkes neues Schwert. Arbeitgeber sollten zur Vermeidung von Bußgeldern daher schnell tätig werden und sich rechtlichen Rat bei einem Experten für Arbeitsrecht suchen.

Erfüllt der Arbeitgeber die Vorgaben des Nachweisgesetzes nicht, können sich Arbeitnehmer und Betriebsräte auf unterschiedlichen Wegen zur Wehr setzen. Bevor hier Schritte ergriffen werden, sollte aber das genaue Vorgehen mit einem erfahrenen Arbeitsrechtler besprochen werden.

Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht setzen wir in diesen Fällen Ihre Interessen bestmöglich durch und verhandeln Ihnen bei Bedarf eine gute Abfindung. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.