Aktuelle Rechtsprechung des LAG Hessen
Nach einem Urteil des LAG Hessen vom 19.02.2021 (Az. 14 Sa 306/20) haben die Mitarbeiter eines Lieferdienstes gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch darauf, ein geeignetes Fahrrad sowie ein Smartphone für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Immerhin sind sie für ihre Tätigkeit auf diese beiden Utensilien angewiesen, da neue Aufträge per Smartphone-App angenommen werden und per Fahrrad ausgeliefert wird.
Diese Verpflichtung gilt jedoch nur, soweit der Arbeitsvertrag nicht explizit eine abweichende, wirksame Regelung enthält. Im Fall des LAG Hessen existiert zwar eine Regelung im Arbeitsvertrag, diese war allerdings nach Ansicht des Gerichts unwirksam, da eine solche Regelung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Grundgedanke: Arbeitgeber für Arbeitsmittel verantwortlich
Aus § 618 BGB lässt sich das Prinzip ableiten, dass der Arbeitgeber für die Bereitstellung von für die Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften verantwortlich ist. Nur was zur normalen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch sein reguläres Gehalt bereits vergütet. Dazu gehört beispielsweise, dass der Arbeitnehmer für seine Kleidung selbst verantwortlich ist, soweit es sich nicht um spezielle Berufskleidung handelt. Vor dem Hintergrund dieses Rechtsgedankens ist eine arbeitsvertragliche Regelung, die den Arbeitnehmer zur eigenen Bereitstellung von spezifischen Arbeitsmitteln verpflichtet, ohne dass er dafür eine gesonderte Vergütung bekommt, mit § 307 BGB grundsätzlich nicht vereinbar. Andersherum ausgedrückt: Wenn von dem Prinzip der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber abgewichen werden soll, erfordert dies im Regelfall eine über das normale Gehalt hinausgehende, zusätzliche Vergütung.
Laptop oder Dienstfahrzeug: Beispiele für häufig genutzte Arbeitsmittel
Diesen rechtlichen Grundgedanken kann man im Sinne der oben genannten Rechtsprechung auch auf andere berufliche Tätigkeiten anwenden. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie ist der dienstliche Laptop ein häufiges Beispiel für ein Arbeitsmittel, das grundsätzlich der Arbeitgeber bereitstellen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer vorwiegend am PC und im Home Office arbeiten muss.
Falls der Arbeitgeber ein für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderliches Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellt, sondern der Arbeitnehmer dies selbst bereithält – beispielsweise ein Fahrzeug für dienstlich veranlasste Fahrten – ist dieser Einsatz vom Arbeitgeber finanziell gesondert zu vergüten. In dem genannten Beispiel eines für dienstliche Zwecke genutzten privaten Fahrzeugs besteht die zusätzliche Vergütung üblicherweise darin, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber hat.
Fazit
Aufgrund der eingangs angeführten Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass auch vertraglich vereinbarte Klauseln unzulässig sein können, wenn sie den Arbeitnehmer unentgeltlich zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln verpflichten. Wenn Sie als Arbeitnehmer unsicher sind, welche Rechte Sie aus Ihrem konkreten Arbeitsverhältnis haben, dann kontaktieren Sie auf uns – wir beraten Sie gerne.