40 Euro Pauschale bei Gehaltsrückstand?
Hat ein Arbeitnehmer bei einem Gehaltsrückstand gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf 40 Euro Verzugskostenpauschale? So sieht es zumindest auf den ersten Blick aus, wenn man sich am Wortlaut des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) orientiert. Wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, hat er im Fall eines Zahlungsverzugs eine Pauschale von 40 Euro an den Gläubiger zu zahlen. Ein Arbeitgeber ist als Unternehmer kein Verbraucher. Damit der Arbeitgeber in Bezug auf die Lohnforderung in Verzug gerät, bedarf es normalerweise auch keiner Mahnung durch den Arbeitnehmer, denn für den Lohnanspruch ist üblicherweise eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Danach kommt der Arbeitgeber gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB automatisch in Verzug, wenn er zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahlt. Doch gilt diese allgemeine BGB-Regelung auch im Arbeitsrecht?
BAG: § 12 ArbGG als spezielleres Gesetz
Die Erfurter Bundesrichter lehnten in ihrem einschlägigen Urteil vom 25. September 2018 (8 AZR 26/18) die Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ab. Denn § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ginge der BGB-Regelung als speziellere Vorschrift voraus. Diese Norm schließt für das Verfahren im ersten Rechtszug Entschädigungen „wegen Zeitversäumnis“ und wegen der Kosten eines anwaltlichen Beistands aus. Dazu gehören nach Auffassung des BAG auch Kosten für die Auseinandersetzung vor dem Gerichtsverfahren, also auch materiellrechtliche Kosten wie die gesetzlich festgelegte Verzugskostenpauschale. Aufgrund des spezialgesetzlichen Vorrangs von § 12 Abs. 1 Satz 1 ArBGG gegenüber der allgemeineren Norm des BGB werde Letztere ausgeschlossen. Somit entfalle ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Kostenpauschale.
Arbeitsgericht Köln kritisiert BAG
Mit dem angesprochenen Urteil wandte sich das BAG gegen die Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte, die sich im Vorfeld für die 40-Euro-Pauschale ausgesprochen hatten. Umso bemerkenswerter ist es, dass das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 14. Februar 2019, 8 Ca 4245/18) an der vom BAG abgelehnten Auffassung trotzdem festhält. Die Kölner Richter stützen ihre Meinung im Wesentlichen auf die Tatsache, dass § 288 Abs. 5 BGB die jüngere Norm sei. Es sei ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass die jüngere Norm einer älteren vorausgehe – soweit diese ansonsten gleichrangig seien (zum Beispiel als Bundesrecht). Damit verdränge die bundesrechtliche BGB-Regelung (die seit dem 1. Juli 2016 gilt) den ebenfalls als Bundesrecht geltenden § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Ein Gericht könne „eine bundesgesetzliche Norm nicht einfach unangewendet lassen.“ Als weiteres Argument führt das Arbeitsgericht an, dass wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts gar kein Verhältnis der Spezialität zwischen den beiden Normen bestehe.
Fazit
Auch wenn es nur um 40 Euro geht: Das Arbeitsgericht Köln hat mit diesem Urteil nicht nur eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung getroffen, sondern auch ausdrücklich festgestellt, dass es bei Zweifeln in Bezug auf die richtige Rechtsauslegung durch höhere Gerichte um ein hohes Prinzip geht: nämlich um die Bindung der Justiz an das Gesetz. In der Praxis wird die gerichtliche Durchsetzung der Verzugspauschale jedoch weiterhin mit dem Risiko verbunden bleiben, dass das jeweils angerufene Gericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt.