Sachverhalt des Urteils des LAG Hamburg: Kündigung nach Datenlöschung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg befasste sich mit Urteil vom 17.11.2022 (LAG 3 Sa 17/22) mit der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers, basierend auf Vorwürfen der unbefugten Löschung von betriebsbezogenen Daten sowie dem Anfertigen von privaten Kopien betrieblicher Daten. Der Arbeitnehmer hatte eine Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung erhoben.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer bei einem Beratungsunternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber stellt seinen Beratern für ihre Tätigkeit als Arbeitsmittel unter anderem einen Laptop zur Verfügung. Als der Arbeitnehmer im September 2020 einen neuen Arbeitgeber fand, reichte er seine ordentliche Eigenkündigung mit einer Frist von drei Monaten ein. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt frei und forderte den Laptop zurück. Nach Rückgabe des Laptops stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer zuvor noch betriebsbezogene Daten und sämtliche E-Mails aus dem Postfacheingang und diversen Postfächern auf dem Laptop gelöscht hatte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.

Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung unter Umständen möglich

Gemäß § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Da der Arbeitnehmer die Pflicht hat, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren, ist es ihm nicht gestattet, ohne Zustimmung des Arbeitgebers betriebliche Daten zu löschen.

Das LAG Hamburg entschied im vorliegenden Fall, dass eine Datenlöschung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich geeignet ist, um als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu dienen. Ob im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung aber tatsächlich wirksam ist, hängt insbesondere davon ab, wie gravierend die Folgen für den Arbeitgeber sind. So muss der Arbeitgeber unter anderem darlegen, dass er auf die gelöschten Daten tatsächlich keinerlei Zugriffsmöglichkeit mehr hatte. Kann er die gelöschten Daten anderweitig wiederherstellen, zum Beispiel weil sie nicht nur auf dem einen Laptop, sondern auf einem zentralen Server gespeichert sind, so schwächt das die Schwere des Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers ab. 

Im vorliegenden Fall hatte der gekündigte Arbeitnehmer zudem vorgetragen, es habe sich bei den gelöschten Dokumenten hauptsächlich um Entwürfe gehandelt sowie um private E-Mails. Das LAG Hamburg entschied in seinem Urteil, dass solche Daten nicht in dem Maße für den Arbeitgeber erforderlich waren, dass deren Löschung eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

Fristlose Kündigung wegen Kopieren von Daten und mangelnder Rückgabe

Abgesehen von der Datenlöschung kopierte der Arbeitnehmer im gegenständlichen Fall zusätzlich noch Daten von dem Laptop auf zwei USB-Sticks und eine externe Festplatte; auch darauf stützte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Das LAG Hamburg entschied hierzu, dass das bloße Kopieren, ohne dass die Daten dem Zugriff des Arbeitgebers entzogen oder anders rechtswidrig verwendet werden, nicht automatisch einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. 

Der Arbeitnehmer muss die angefertigten Kopien jedoch an den Arbeitgeber herausgeben. Unterbleibt die Rückgabe der Kopien bzw. der externen Speichermedien, auf welche die Kopien der Daten gezogen wurden, so kann dies durchaus einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen. Allerdings liegt die Beweislast für die mangelnde Herausgabe von Kopien dann beim Arbeitgeber.

Beratung durch Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzrecht

Das Urteil des LAG Hamburg zeigt, dass es bei der aktuellen Thematik der Datenlöschung als Kündigungsgrund sehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Wenn Sie sich als Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess mit einer Thematik rund um den Kündigungsgrund der Datenlöschung konfrontiert sehen, wenden Sie sich gerne an unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht und Datenschutzrecht, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.