Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes sowie besonderer Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nur dann durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt, wenn er die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt hat und nach § 23 Abs. 1 KSchG in dem Betrieb, in welchem er angestellt ist, mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind. 

Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen u.a. nach § 15 Abs. 1 KSchG Betriebsratsmitglieder. Sie können im Normalfall nicht ordentlich gekündigt werden. Jedoch enthält § 15 Abs. 4 KSchG im Falle einer Betriebsstillegung eine Ausnahme. Die Kündigung ist demnach möglich, jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung wirksam. 

Auch Schwangere genießen nach § 17 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich besonderen Schutz vor einer ordentlichen Kündigung. Liegt jedoch eine dauerhafte Betriebsschließung vor, macht § 17 Abs. 2 MuSchG davon eine Ausnahme. 

Wirksamkeit einer Kündigung wegen Betriebsschließung oder Geschäftsaufgabe

Zunächst ist als Arbeitnehmer wichtig zu wissen, dass man eine betriebsbedingte Kündigung nicht ohne weiteres akzeptieren muss. In unserem letzten Blogartikel haben wir die speziellen Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung wegen Geschäftsaufgabe oder Betriebsschließung bereits vorgestellt.

Unter anderem gilt es zu klären, ob es sich im konkreten Fall tatsächlich aus rechtlicher Sicht um eine Betriebsschließung handelt. Diese liegt nämlich bei einer vorübergehenden Schließung oder einem Verkauf des Unternehmens nicht vor. Ferner darf die Betriebsschließung nicht lediglich in Planung sein, sie muss sich vielmehr bereits in der konkreten Umsetzung befinden. 

Bei einer Betriebsstillegung in mehreren Etappen ist zu beachten, dass der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl vorzunehmen hat, bei welcher Faktoren wie das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber nicht bzw. noch nicht kündigen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist erst dann auszusprechen, wenn zu erwarten ist, dass bei Ablauf der Kündigungsfrist auch der Betrieb stillgelegt wird. Eine Kündigung wegen der Schließung eines einzelnen Betriebs ist zudem unwirksam, wenn im Unternehmen noch anderweitig freie Stellen vorhanden sind. 

Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung wegen Geschäftsaufgabe oder Betriebsschließung

Es gibt im Falle einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie man als Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten kann: einerseits durch die Abfindung im Sozialplan, andererseits durch Individualvereinbarung. 

Wird ein Betrieb geschlossen, verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen sogenannten Sozialplan, § 112 BetrVG. Voraussetzung nach § 111 BetrVG ist, dass es im Betrieb einen Betriebsrat gibt und mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt werden. Der Sozialplan soll einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes beinhalten und die negativen Auswirkungen gering halten. Aus diesem Grund enthält er zumeist eine Abfindungsregelung für gekündigte Arbeitnehmer, auf welchen sich der Arbeitgeber sowie der Betriebsrat der Höhe nach geeinigt haben. Kommt keine Einigung zwischen den Parteien zustande, müssen sie eine neutrale Einigungsstelle anrufen. Diese erzwingt einen Sozialplan. Ferner kann es sich lohnen, auch wenn es einen Sozialplan gibt, als gekündigter Arbeitnehmer noch einmal individuell nachzuverhandeln

Gibt es in der Firma keinen Betriebsrat, müssen Arbeitnehmer ihre Abfindung individuell aushandeln. In der Regel wird der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden bzw. durch einen Vergleich zu beenden und deshalb bereit sein, eine Abfindung zu zahlen. 

Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Pauschal kann daher bezüglich der Höhe keine Aussage getroffen werden. Für eine grobe Einschätzung kann unser Abfindungsrechner helfen. Es spielen jedoch verschiedene Faktoren eine Rolle, insbesondere die rechtlichen Aussichten in einem anderenfalls zu führenden Kündigungsschutzprozess. Ferner kommt es aber nicht zuletzt auch auf die richtige Strategie und das Verhandlungsgeschick an. Mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Sie gern. Zögern Sie daher nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen