Einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Corona: Das gilt ab März

In § 20 a des Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde die Impfpflicht für medizinische Einrichtungen wie Arztpraxen, Pflegeheime und Krankenhäuser festgelegt. Darin ist geregelt, dass jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Nachweis einer Impfung oder Genesung bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorzulegen hat. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch ein Fragerecht nach dem Corona-Impfstatus.

Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Die neue Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Droht nichtgeimpften Arbeitnehmer ab dem 15.03.2021 die Kündigung?

Sollte kein entsprechender Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Impfnachweises, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt darüber informieren. Laut § 20 a IfSG darf eine medizinische Fachkraft ohne Impf- oder Genesenennachweis die Tätigkeit nicht weiter ausführen. Näheres entscheidet aber das Gesundheitsamt.

Laut einem Sprecher des Bundesgesundheitsministerium dürfen betroffene Arbeitnehmer grundsätzlichweiterbeschäftigt werden, bis das Gesundheitsamt die Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot getroffen hat. Bei Verstößen gegen ein solches Verbot droht ein Bußgeld bis zu 25.000 EUR. Allein deshalb darf aber noch keine Kündigung ausgesprochen werden. Weitere Besonderheit: In Bayern soll die Impfpflicht vorerst nicht umgesetzt werden, weshalb dort derzeit faktisch kein Tätigkeitsverbot zu befürchten ist.  

Diese arbeitsrechtlichen Folgen drohen Ungeimpften

Wenn der ungeimpfte Arbeitnehmer seine Leistung nicht mehr erbringen darf, steht eine Kündigung im Raum. Diese ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss erst andere,weniger einschneidende Möglichkeiten ausschöpfen, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Dies betrifft insbesondere die folgenden Maßnahmen: Kann der Arbeitnehmer für eine andere Tätigkeit eingesetzt werden, für die mangels Kontakts zu anderen keine Impfung erforderlich ist, muss der Arbeitgeber dies der Kündigung vorziehen. Auch kommt eine zeitweise unbezahlte Freistellung in Betracht, insbesondere wenn wir in Bayern eine ordnungsrechtliche Verfolgung faktisch nicht droht. Zuletzt ist auch eine Abmahnung vorrangig vor einer Kündigung, dies durfte jedenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Vorlage eines Impfzertifikates verweigert, er aber kein Tätigkeitsverbot auferlegt bekommen hat.

Im Ergebnis kommt es daher immer auf Ihren konkreten Fall an, ob eine Kündigung rechtmäßig erfolgen kann. Es ist daher unverzichtbar, einen Experten im Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen.

Fazit

Arbeitnehmer sollten in jedem Fall die Entscheidung des Gesundheitsamtes abwarten und ihre Tätigkeit bis dahin weiter beim Arbeitgeber anbieten. Egal wie das Gesundheitsamt entscheidet, sollten Sie jedenfalls niemals selbst kündigen, da in diesem Fall eine Sperre beim Arbeitslosengeld droht. Wenden Sie sich stattdessen frühzeitig an erfahrene Rechtsanwälte im Arbeitsrecht, die für Sie einen Aufhebungsvertrag (mit Abfindung) heraushandeln oder eine Kündigung Ihres Arbeitgebers mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Wir unterstützen Sie in jedem Fall mit unserer jahrelangen Erfahrung und erarbeiten das beste Vorgehen in Ihrem Fall. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.