Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Gefahr der Sperrzeit

Bei vielen Arbeitgebern ist es inzwischen üblich geworden, im Falle einer beabsichtigten Kündigung dem Mitarbeiter zunächst einen Aufhebungsvertrag anzubieten, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Kündigung möglichst zu vermeiden. Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kann jedoch eine sogenannte Sperrzeit bzw. Sperrfrist auslösen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit von der Arbeitsagentur gesperrt wird und zunächst kein Arbeitslosengeld erhält.

Sperrzeit bei nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitslosigkeit

Einer der Gründe, aus denen eine Sperrzeit verhängt werden kann, besteht darin, sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend zu melden. Um eine Kürzung oder Sperrung des Arbeitslosengeldes zu vermeiden, müssen Sie sich gemäß § 38 Abs. 3 SGB III mindestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden.

Bei einem Aufhebungsvertrag, der ein Ende des Arbeitsverhältnisses in weniger als drei Monaten vorsieht, muss die Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen nach dem Vertragsabschluss über das voraussichtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses informiert werden.

Gemäß § 159 Abs. 6 SGB III kann der Bezug von Arbeitslosengeld für eine Woche gesperrt werden, wenn die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig erfolgt.

Sperrzeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

Eine deutlich längere Sperrzeit sieht das Sozialgesetzbuch dafür vor, dass das Arbeitsverhältnis vom Mitarbeiter freiwillig gelöst wurde – die sogenannte Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Darunter fallen Eigenkündigungen ohne wichtigen Grund, aber auch die freiwillige Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. Eine Ausnahme von der grundsätzlich vorgesehenen Sperrfrist wird nur gemacht, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund unterschrieben hat.

Das Arbeitslosengeld kann bei einem Aufhebungsvertrag gemäß § 159 Abs. 1 SGB III für bis zu 12 Wochen gesperrt werden, wobei die Sperrzeit auch auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Das bedeutet, Sie bekommen nicht nur die ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld, sondern Ihr Anspruch verkürzt sich auch insgesamt. Bei einem Anspruch beispielsweise auf 12 Monate Arbeitslosengeld bekommen Sie dieses bei einer Sperrzeit von 12 Wochen letztendlich nur für insgesamt 9 Monate ausgezahlt.

Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag: Vermeidung der Sperrzeit

Erforderlich für die Vermeidung der Sperrfrist ist wie zuvor erwähnt, dass der Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund abgeschlossen wurde, der Arbeitnehmer im Endeffekt also nicht freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat. 

Ein solch wichtiger Grund bzw. die Möglichkeit der Vermeidung einer Sperrfrist liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Arbeitgeber ansonsten mit einer unausweichlichen betriebsbedingten Kündigung droht, da Arbeitsplätze abgebaut werden
  • die drohende Kündigung rechtskräftig wäre
  • alternativ, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeiten zukünftig weiterzuführen; dies sollte optimalerweise durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden
  • eine etwaige Abfindung nicht mehr als Faktor 0,5 beträgt
  • und vor allem die gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsfrist durch den Aufhebungsvertrag eingehalten wird.

Sicherheitshalber sollten der wichtige Grund für die Unterzeichnung sowie die sonstigen Voraussetzungen, die zu einem Wegfall der Sperrzeit führen, im Aufhebungsvertrag durch präzise Formulierungen klargestellt werden. Hierbei kann Ihnen unsere langjährige Praxiserfahrung helfen.

Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wenn Sie als Arbeitnehmer – idealerweise nach einer umfassenden Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, verlieren Sie wie oben dargestellt nicht zwangsläufig den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes. Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass Ihr Aufhebungsvertrag überraschend zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt, obwohl es einen wichtigen Grund für die Unterzeichnung gibt.