Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach der DSGVO
Gem. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht Ihnen als Inhaber Ihrer Daten („Betroffener“) ein Anspruch gegen den Verarbeiter der Daten dahingehend zu, ob von Ihnen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, haben Sie ein Recht auf Auskunft über die genauen personenbezogenen Daten sowie weitere bestimmte Informationen.
Verantwortlicher ist dabei jeder, der Daten von Ihnen verarbeitet. Das sind insbesondere Ihr Arbeitgeber, Ihr Telefonanbieter und die Schufa.
Der Auskunftsanspruch umfasst unter anderem das Recht auf Auskunft über
- die Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
- die Verarbeitungszwecke,
- die Kategorie der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
- die Empfänger der gespeicherten Daten,
- die geplante Dauer der Speicherung und
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung.
Seine Grenze findet der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in den Rechten und Freiheiten anderer Personen, vgl. Art. 15 Abs.4 DSGVO. Hierdurch sollen primär personenbezogene Daten Dritter oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden. Weitere Einschränkungen können sich aus anderen deutschen Gesetzen, wie z.B. dem Bundesdatenschutzgesetz oder dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch, ergeben. Hier gilt es immer im Einzelfall zu prüfen, ob Ihnen tatsächlich keine Auskunft erteilt werden muss oder beispielsweise nur betroffene Stellen zu schwärzen sind.
Besonderheiten bei der Antragstellung nach Art. 15 DSGVO
Der Auskunftsanspruch kann in einem formlosen Antrag und ohne Begründung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht werden. Nachdem der Verantwortliche jedoch die Daten des Betroffenen nicht an Dritte herausgeben darf, empfiehlt es sich, den Antrag schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) zu stellen. Ein kostenloses Muster finden Sie am Ende dieser Seite.
Anschließend muss Ihnen der Adressat eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen. Diese Kopie muss kostenlos sein, es dürfen Ihnen also keine Versandkosten berechnet werden. Außerdem muss die Auskunft binnen eines Monats ab Zugang des Antrags erfolgen.
Anspruch auf Schadensersatz bei verspäteter oder unvollständiger Auskunft
Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO kommt bei verspäteter oder unvollständiger Auskunft gem. Art. 15 DSGVO in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn nur eine einzige Information fehlt oder die Auskunft nur einen Tag zu spät erfolgte. Die DSGVO ist an dieser Stelle besonders streng, um die Rechte der Betroffenen zu stärken.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem konkreten Fall. Hierfür hat der Betroffene unter anderem einen materiellen oder immateriellen Schaden substantiiert darzulegen. Beispielsweise hat das LAG Berlin-Brandenburg einen immateriellen Schaden bejaht und dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen, vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2021 - Az. 10 Sa 443/21.
Fazit
Wie Sie sehen, können im Rahmen des Auskunftsanspruchs der DSGVO zahlreiche personenbezogene Daten und Informationen verlangt werden. Unterläuft dem Verantwortlichen ein Fehler, stehen sofort Schadensersatzansprüche im Raum, die sich je nach Einzelfall auf mehrere Tausend Euro belaufen können.
Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt auch im Datenschutzrecht beraten wir Sie gerne bei Fragen rund um den Auskunftsanspruch. Mit unserer langjährigen Erfahrung finden wir die perfekte Vorgehensweise für Sie. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.