Schadensersatz wegen Diskriminierung: Voraussetzungen nach AGG
Beschäftigte haben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AGG erfüllt sind. Dabei unterfallen dem Beschäftigungsbegriff nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern auch Bewerber und Bewerberinnen bei ihrem ersten Vorstellungsgespräch.
§ 15 Abs. 1 AGG setzt eine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des AGG, also eine Diskriminierung voraus. Eine Diskriminierung ist dabei eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Eine Benachteiligung aus anderen Gründen unterfällt hingegen nicht dem AGG.
Die Diskriminierung muss der Arbeitgeber weiterhin zu vertreten haben. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Benachteiligung vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat. Ausreichend ist bereits, wenn Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind, um eine geschehene Diskriminierung zu verhindern. Das Verhalten Dritter, die für den Arbeitgeber als Erfüllungsgehilfen auftreten wie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Führungskräfte wird dem Arbeitgeber zugerechnet.
AGG-Schadensersatz: Höhe des Anspruchs
Mit dem Schadensersatzanspruch ist der gesamte aus der Benachteiligung resultierende Vermögensschaden zu ersetzen. Eine Obergrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Insbesondere umfasst dieser materielle Schadensbegriff einen entgangenen Gewinn sowie bereits verauslagte Kosten des Arbeitnehmers.
Zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung bei Diskriminierung
Zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch kann der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich immaterieller Schäden geltend machen. Nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Arbeitnehmer ein „Schmerzensgeld“ für die erlittene Diskriminierung zu, selbst wenn er keinen Vermögensschaden erlitten hat oder einen solchen nicht konkret beziffern kann. Im Gegensatz zu einem Anspruch auf Schadensersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG wird gerade kein Verschulden des Arbeitgebers vorausgesetzt. Das bedeutet: Sobald eine Diskriminierung nach den obigen Grundsätzen feststeht, besteht der Entschädigungsanspruch.
AGG-Entschädigungsanspruch: Höhe des Anspruchs
§ 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene Entschädigung“ für Diskriminierungen vor. Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesondere nach Art und Schwere der Ungleichbehandlung, Zahl und Folgen der Diskriminierung sowie dem Ausmaß eines eventuellen Verschuldens des Arbeitgebers. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers ist zu beachten.
Die Höhe des Betrags ist grundsätzlich unbegrenzt und dient der präventiven Abschreckung des Arbeitgebers vor weiteren Diskriminierungen. Das Bundesarbeitsgericht spricht hier mittlerweile regelmäßig eine Geldentschädigung von rund 1,5 Bruttogehältern zu. Bei gravierenden Benachteiligungen können jedoch auch höhere Beträge bis zu einem Jahresgehalt angemessen sein.
Wenn allerdings ein Bewerber diskriminiert wird, der auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf maximal drei Monatsgehälter beschränkt.
Wichtig: Enge Fristen für AGG-Ansprüche
§ 15 Abs. 4 AGG normiert eine strenge Frist von zwei Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche. Innerhalb dieser Zeit muss der Beschäftigte einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Entschädigung schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in jeglichen weiteren Fällen zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Reagiert der Arbeitgeber auf die schriftliche Geltendmachung nicht, läuft eine weitere Klagefrist von drei Monaten. Diese Frist beginnt nach § 61 b ArbGG mit der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs. Um seine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nicht zu verlieren, müssen diese also binnen dieser drei Monate eingeklagt werden.
Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht unverzichtbar
Die Ansprüche wegen Diskriminierung sind vielfältig und schnell geltend zu machen. Zudem existieren im Streitfall zahlreiche Besonderheiten bei der Frage der Beweislast für eine Diskriminierung. Eine Unterstützung durch erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht ist daher unverzichtbar.
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