Grundsatz: Urlaub bleibt während Mutterschutz und Elternzeit
Während der Elternzeit muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten und der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bleibt trotzdem während der Elternzeit bestehen.
Besteht wegen Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot für die Mutter, werden für die Berechnung der Urlaubstage die Ausfallzeiten wie normale Beschäftigungszeiten behandelt, § 24 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das bedeutet, dass die Mutter keine Urlaubstage ihres Jahresurlaubs „verliert“, wenn sie während des Mutterschutzes nicht arbeitet.
Urlaubstage, die der Arbeitnehmer wegen der Elternzeit (oder wegen Mutterschutz) nicht nehmen konnte, bleiben daher bestehen und können danach genommen werden. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber den Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit bzw. dem Mutterschutz im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren muss. Aus diesem Grund können Resturlaubstage verfallen, wenn der Arbeitnehmer diese nicht rechtzeitig nach dem Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit nimmt.
Achtung: Urlaub kann vom Arbeitgeber während Elternzeit gekürzt werden
Den genannten Grundsatz kann der Arbeitgeber allerdings aushebeln. Er kann den Jahresurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 1 BEEG um jeweils ein Zwölftel kürzen. Eine Pflicht zur Kürzung seitens des Arbeitgebers besteht aber nicht; auch kürzen sich Urlaubstage nicht automatisch kraft Gesetzes während der Elternzeit. Für eine wirksame Kürzung ist vielmehr eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers vor Beendigungdes Arbeitsverhältnisses notwendig
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil klargestellt (Aktenzeichen 9 AZR/13). Eine Kürzung der Urlaubstage wegen Elternzeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses reicht nicht aus. Wurde das Arbeitsverhältnis z.B. durch Kündigung bereits beendet, besteht nämlich kein kürzbarer Urlaubsanspruch mehr, sondern ein eigenständiger Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Urlaubstage ungekürztgemäß § 17 Abs. 3 BEEG, § 7 Abs. 4 BUrlG durch Geldzahlung abgelten.
Fazit: Oft hohe Urlaubsabgeltung bei Kündigung nach Elternzeit und Mutterschutz
Wie gezeigt, wird die Höhe des Jahresurlaubs durch Mutterschutz nicht geschmälert. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen. Die Kürzung muss er aber noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt haben. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist noch „offener“ Urlaub durch Geldzahlung abzugelten.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit endet, kann sich ein umfangreicher Abgeltungsanspruch ergeben, wenn der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit nicht (rechtzeitig) erklärte. Bei der Prüfung, welche Abgeltungsansprüche Ihnen als Arbeitnehmer zustehen, können wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich Arbeitsrecht beraten und bestehende Ansprüche für Sie durchsetzen. Kontaktieren Sie uns dazu gerne jederzeit.