Gesetzesänderung für gefälschte Impfausweise soll Lücken schließen
Wird ein solcher Nachweis verlangt. Dadurch kommt es immer häufiger zum Einsatz von gefälschten Impfpässen und Impfzertifikaten.
Das neue Gesetz soll dazu dienen, dem Fälschen und dem Besitz solcher Impfnachweise Einhalt zu bieten. Bezüglich dieser Handlungen bestand nämlich bis zur Gesetzesänderung eine Strafbarkeitslücke. Der Grund: Bei einem Impfpass handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis. Nach § 277 StGB war jedoch nur das Herstellen und Gebrauchen eines falschen Gesundheitszeugnisses strafbar, wenn man es zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften verwendete, nicht aber beim Einsatz in Restaurants, Clubs und anderen Einrichtungen.
Keine Gesetzeslücke bei Ärzten und Apothekern
Bei Ärzten und Apothekern war die Rechtslage auch vorher schon eindeutig: Bei Ausstellung eines gefälschten Impfpasses drohte auch vor der Gesetzesänderung schon nach § 75a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Drei neue Strafnormen traten hierzu seit dem 01.06.2021 in Kraft. Hieran ändert auch die aktuelle Novelle nichts.
Was sich bei der Strafbarkeit von Impfpass-Fälschungen geändert hat
Wer einen gefälschten Impfpass herstellt, mit einem solchen handelt, diesen kauft, besitzt, einer anderen Person überlässt oder im täglichen Leben nutzt, macht sich nun strafbar, wobei bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe drohen. Das Fälschen eines Impfpasses kann dabei in manchen Fällen unter den schwerer geahndeten Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB , in anderen Fällen unter die diesen ergänzenden Vorschriften zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach §§ 275 ff. StGB fallen. Anders als noch vor der Gesetzesänderung sollen die §§ 275 ff. StGB nun keine Sperrwirkung mehr für allgemeine Urkundsdelikte entfalten, sondern lediglich darüber hinausgehende Strafbarkeiten für spezielle Konstellationen erzeugen.
Im Detail ist damit nun folgendes unter Strafe gestellt:
- Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise, § 275 Abs. 1 a StGB
- Schon die Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise steht unter Strafe. Hierzu zählt bereits, dass in einem Blankett-Impfausweis mindestens eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert wird. Eine Blankette ist ein Schriftstück, das noch keine vollständigen Angaben in Bezug auf eine konkrete Person beinhaltet, auf die sich die Impfung bezieht. Dies umfasst damit Fälle, in denen in einen leeren, noch nicht namentlich beschrifteten Impfausweis maschinell oder per Hand eine Impfung hineinschreibt oder einen Eintrag falsch einklebt.
- Urkundenfälschung § 267 StGB
- Strafbar als Urkundenfälschung sind zukünftig die Herstellung eines unechten Gesundheitszeugnisses, der Verfälschung eines echten Gesundheitszeugnisses und der Gebrauch eines unechten oder verfälschten Zeugnisses als Privatperson sein. Darunter zählt zum Beispiel, wenn Sie als Privater in einen erworbenen Blankett-Impfausweis Ihren Namen eintragen oder einen Impfausweis selbst fälschen, indem Sie die Unterschrift eines Arztes imitieren. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
- Unbefugtes Ausstellen und Nutzen von Gesundheitszeugnissen, § 277 ff. StGB
- Weiterhin macht sich strafbar, wer unrichtige Gesundheitszeugnisse ausstellt ohne Arzt oder berechtigte Person zu sein. Dies gilt ebenso für berechtigte Personen, die ein falsches Impfzertifikat ausstellen. Wer anschließend eine solche Bescheinigung benutzt, macht sich ebenfalls strafbar. Der Strafrahmen liegt grundsätzlich bei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Erfasst sind mithin alle Fälle, in denen das unrichtige Gesundheitszeugnis gegenüber einer anderen Person zum Einsatz kommen wird, um diese zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie sich einen gefälschten Impfpass geben lassen, damit Sie im Restaurant essen gehen können, obwohl die 3G-Regel dort gilt Darüber hinaus ist auch schon der Versuch strafbar.
- Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB
- Strafbar ist künftig auch, ein fremdes Gesundheitszeugnis als eigenes zu verwenden oder ein solches einem anderen zu überlassen. Gesundheitszeugnisse zählen insoweit als Ausweispapieren gleichgestellte Dokumente. So dürfen Sie zum Beispiel nicht den Impfpass ihrer Schwester an sich nehmen und diesen vorzeigen, um in die Disco gehen zu können, da sich hierbei sowohl Sie selbst als auch ihre Schwester strafbar macht. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln droht sogar ein verschärfter Strafrahmen von 3 Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
Kann man auch rückwirkend bestraft werden?
Es laufen aktuell tausende Ermittlungsverfahren wegen gefälschter Impfpässe, die im Umlauf sind. Der nun umgesetzte Gesetzesentwurf wurde im Bundestag am 11.11.2021 diskutiert und ist am 24.11.2021 rechtskräftig verabschiedet worden. Die Gesetzesänderungen gelten jedoch nicht rückwirkend. Das heißt, dass vor der Gesetzesänderung begangene Impfpassfälschungen oder laufende Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Ob die Staatsanwaltschaften und Gerichte das aber konsequent umsetzen, ist noch nicht absehbar. Daher sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich vertreten lassen. Zögern Sie also nicht und kontaktieren Sie uns jederzeit.
Fazit
Durch die Gesetzesänderung drohen nun hohe Strafen, wenn man einen Impfpass fälscht oder einen solchen besitzt. Das Strafmaß zu bestimmen kann in Zukunft weiter Schwierigkeiten bereiten, denn je nach Einzelfall kann es sich um eine Urkundenfälschung oder die Fälschung eines Gesundheitszeugnisses handeln oder um Tateinheit dieser, wobei die Bestrafung als Urkundenfälschung deutlich härter ausfallen kann. Sollte ein Ermittlungsverfahren deshalb gegen Sie laufen oder befürchten Sie, dass ein solches auf Sie zukommen könnte: Machen Sie unter keinen Umständen Angaben zu den Tatvorwürfen, und wenden Sie sich zeitnah an uns, um gemeinsam die richtige Verteidigungstaktik zu erarbeiten. Die Kanzlei Kupka & Stillfried berät Sie hierzu gerne. Zögern Sie also nicht und kontaktieren Sie uns jederzeit.