Elternzeit
Während der Elternzeit ist der Arbeitnehmer von seinen Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Dabei entstehen dennoch Urlaubsansprüche bzw. sein ursprünglicher Erholungsurlaub bleibt ihm erhalten. Das bedeutet: auch während der Elternzeit enteseht grundsätzlich der Urlaubanspruch! Allerdings kann der Arbeitgeber gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Er muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Will er seine Befugnis ausüben, ist eine rechtgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub zu kürzen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit bereits zu viel Urlaub gewährt, so kann er diesen nicht zurückfordern. Er kann aber den nach der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch um die zu viel erhaltenen Urlaubstage verkürzen. Eine Kürzung ist hingegen nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Mutterschutz
Der Urlaubanspruch besteht auch fort, wenn sich die Arbeitnehmerin in Mutterschutz befindet. § 24 MuSchG stellt klar, dass durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch auswirken dürfen. Eine Kürzung des Urlaubs ist hier im Gegensatz zur Elternzeit nicht erlaubt.
Mitnahme ins Folgejahr
Generell gilt gem. § 24 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, dass sowohl für die Zeit im Mutterschutz auch als für die Elternzeit der Urlaub nicht verfällt. Soweit eine Arbeitnehmerin ihren Erholungsurlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote oder der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Wird von einer Arbeitnehmerin unmittelbar im Anschluss an das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot Elternzeit in Anspruch genommen, richtet sich das Fristenregime für den nicht genommenen Erholungsurlaub dann allein nach dem Ende der Elternzeit gem. 17 Abs. 2 BEEG, auch wenn er bereits nach § 24 MuSchG „übertragen“ worden ist. Anders als im BUrlG, welches die Übertragbarkeit des Urlaubs bis zum 31. März des Folgejahres regelt, sprechen § 24 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG nicht von der „Übertragung des Urlaubs“ sondern davon, dass der Urlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden kann. Die Arbeitnehmer müssen den Erholungsurlaub also nicht innerhalb von drei Monaten im darauf folgendem Jahr nehmen. Sinn und Zweck dieser Regelung soll nämlich sein, den betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ebenso wie die anderen Arbeitnehmer ihren Urlaub zumindest auf ein Kalenderjahr zu verteilen. Konnte die Arbeitnehmerin in diesem Jahr nach Ende der Elternzeit den Urlaub wegen Erkrankung erneut nicht nehmen, kann sie den Urlaub dann nach § 7 Abs. 3 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres übertragen (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2015, 9 AZR 52/15).
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit nicht durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer gekürzt, kann er dies ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr tun. Der Arbeitgeber kann aber während der einzuhaltenden Kündigungsfrist oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags noch die Kürzung des Urlaubs erklären.
Urlaubsgeld
Gesetzliche Vorschriften zum Urlaubsgeld gibt es nicht. Allerdings ist es üblich, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld entfällt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres vollständig in Elternzeit war und der Urlaub vollständig gekürzt wurde.
Praxistipp:
Um sich vor hohen Abgeltungsansprüchen zu schützen, sollten die Arbeitgeber bereits direkt bei Erteilung der Bescheinigung über die Elternzeit oder zumindest noch vor Ende der Elternzeit von Ihrem Kürzungsrecht Gebrauch machen.