Beendigung eines Vertrages mit einem Handelsvertreter

In der dynamischen Welt des Handels ist es nicht ungewöhnlich, dass sich die Umstände ändern und eine Zusammenarbeit zwischen Handelsvertretern und Unternehmen neu bewertet werden muss. In solchen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag eine sinnvolle Lösung darstellen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über Aufhebungsverträge von Handelsvertreterverträgen geben, ihre Vorteile und wichtige Aspekte, die dabei zu beachten sind.

Neben der Option, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, kann ein Vertrag mit einem Handelsvertreter auch einseitig beendet werden mittels ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die das bestehende Vertragsverhältnis beendet. Im Kontext von Handelsvertreterverträgen bedeutet dies, dass sowohl der Handelsvertreter als auch das Unternehmen zustimmen, die Zusammenarbeit zu beenden, ohne dass es zu einer Kündigung kommt. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, wie etwa Veränderungen in der Unternehmensstrategie, persönliche Gründe des Handelsvertreters oder wirtschaftliche Überlegungen.

Wichtige Aspekte bei der Erstellung eines Aufhebungsvertrages

Schriftform: Zunächst stellt sich die Frage, in welcher Form ein zwischen einem Unternehmen und einem Handelsvertreter geschlossener Aufhebungsvertrag geschlossen werden muss. Grundsätzlich besteht kein Schriftformerfordernis. Der Aufhebungsvertrag kann formlos, mithin mündlich vereinbart werden. Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist jedoch insoweit nachteilig, dass sich daraus Beweisschwierigkeiten ergeben können. Aus diesem Grund ist es ratsam, einen Aufhebungsvertrag schriftlich festzuhalten. 

Inhalt des Vertrages: Der Vertrag sollte alle relevanten Punkte enthalten, wie z.B. das Datum der Beendigung, Regelungen zu offenen Provisionsansprüchen, Rückgabe von Firmeneigentum und gegebenenfalls eine Abfindung.

Wirkung des Aufhebungsvertrages

Innerhalb des Aufhebungsvertrages wird ein Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Vertragsbeziehungen aufgelöst werden. Dieser Zeitpunkt kann sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft liegen.

Im Aufhebungsvertrag ist darauf zu achten, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag abgegolten werden. Dazu gehören beispielsweise Provisionen, Überhangsprovisionen und Boni. Streben die Parteien lediglich eine teilweise Beendigung der Vertragsbeziehung an, muss aus dem Aufhebungsvertrag deutlich werden, welche Ansprüche abgegolten sind und welche darüber hinaus fortbestehen. 

Hat der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder vertiefte er die geschäftliche Beziehung erheblich, können diesem Ansprüche auf einen Ausgleich für die zu erwartenden Umsätze des Unternehmens zustehen.

Hier muss beachtet werden, dass eine Vereinbarung zum Zwecke der Einschränkung dieser Ausgleichsansprüche innerhalb des Aufhebungsvertrages dann unwirksam ist, „wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des Handelsvertretervertrages erst in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll“ (vgl. BGHZ 53, 89, 91) [BGH 24.11.1969 - VII ZR 146/67].

Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes

Im Rahmen des Aufhebungsvertrages kann auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wenn ein solches vertraglich vereinbart wurde, und somit auch die Entschädigungspflicht aufgehoben werden. Gemäß § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Verzichtet ein Unternehmer auf die Wettbewerbsbeschränkung wird er von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung frei, § 90a Abs. 2 HGB. Abweichende Vereinbarungen, die für den Handelsvertreter nachteilig sind, dürfen gemäß § 90a Abs. 4 HGB nicht getroffen werden. Da ein Verzicht auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot jedoch nicht nachteilig für den Handelsvertreter ist, sondern diesen sogar begünstigt, ist eine Aufhebung der Entschädigungspflicht innerhalb einer Aufhebungsvereinbarung möglich und zulässig. 

Vorteile eines Aufhebungsvertrages

  1. Flexibilität: Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht es beiden Parteien, die Bedingungen der Beendigung individuell zu gestalten. Dies kann Regelungen zu Abfindungen, offenen Provisionsansprüchen oder anderen finanziellen Aspekten umfassen.

  2. Rechtssicherheit: Durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag wird Klarheit über die Beendigung des Vertragsverhältnisses geschaffen. Dies kann spätere rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden und sorgt für Transparenz.
  1. Vermeidung von Konflikten: Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag kann dazu beitragen, Spannungen und Konflikte zu minimieren, die bei der einseitigen Kündigung entstehen können. Beide Parteien haben die Möglichkeit, ihre Interessen zu wahren und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Was Sie unbedingt beachten sollten

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter sollten Sie dringend beachten, einen solchen schriftlich zu vereinbaren. Darüber hinaus sind die §§ 89 ff HGB zu berücksichtigen. Um Fehler beim Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages zu vermeiden, kontaktieren Sie gerne unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.