Wann kommt es überhaupt zum Aufhebungsvertrag? Steht ein Arbeitnehmer vor der Entscheidung, dass er seinen Arbeitgeber verlassen möchte, stellt sich häufig die Frage, wie das Arbeitsverhältnis nun am besten beendet werden soll. In der Regel stellt sich die Frage: Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

Natürlich gibt es immer die Möglichkeit der Kündigung. Diese ist aber immer unter Einhaltung einer Frist zu erklären und es können keine Ansprüche, außer das Ende des Arbeitsverhältnisses geklärt werden. Denn die Kündigung wird einseitig erklärt und kann somit schon gar nichts anderes beinhalten, außer ihre persönliche Erklärung.

Die Alternative ist ein Aufhebungsvertrag, der gegenseitig zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Dieser beinhaltet oft neben der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (eventuell auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) auch noch interessante zusätzlich Absprachen, wie die Klärung einer Abfindung oder offene Ansprüche wie das Weihnachtsgeld, Überstunden oder nicht genommener Urlaub.

Aufhebungsvertrag nicht selbst ansprechen – Merke: Sie wollen arbeiten!

Dennoch sollte man als Arbeitnehmer niemals um einen Aufhebungsvertrag ausdrücklich bitten, wenn dieser nicht schon von der Gegenseite vorgeschlagen wird. Denn gerade, wenn Sie gerne z.B. mit einer Abfindung gehen wollen, machen Sie sich jeglichen Verhandlungsspielraum zu Nichte, wenn ihr Arbeitgeber mitbekommt, dass Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sie gar keine Abfindung erhalten wollen, sondern nur eine Beendigung beispielsweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erreichen möchten.

Denn da es für eine Abfindung keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wird sie oft als ein sozialer Ausgleich für das Ende des Arbeitsverhältnisses gesehen. Wenn Sie nun aber auf eigenen Wunsch den Arbeitgeber verlassen wollen, stellt sich natürlich die Frage, warum Sie dann auch noch einen solchen sozialen Ausgleich erhalten sollen.

Es ist daher unbedingt wichtig, dass ihr Arbeitgeber nicht mitbekommt, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Äußern Sie sich zu diesem Thema am besten gar nicht im Betrieb. Selbst wenn Sie gekündigt werden sollten, müssen Sie durchgehend das Gefühl vermitteln, dass Sie gerne für den Arbeitgeber arbeiten und weiterhin arbeiten wollen.

Aufhebungsvertrag seitens Arbeitgeber – Sagen Sie trotzdem nicht einfach ja!

Und auch wenn Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag von sich aus anbietet, sollten Sie weiterhin den Anschein erwecken, dass Sie das Arbeitsverhältnis lieber fortsetzen würden. Auch sollten Sie unbedingt vor der Unterschrift mit einem Anwalt reden. Denn es muss überprüft werden, ob auch alle Punkte des Vertrages in Ihrem Interesse sind. Nach der Unterschrift kann man in der Regel nichts mehr machen.

Daher sollten Sie folgende Punkte unbedingt beachten:

  • Unterschreiben Sie nichts!
  • Verhandeln sie nicht von sich aus, sondern nur über ihren Anwalt.
  • Lassen sie das Angebot unkommentiert.
  • Äußern Sie auf keinen Fall Ihren eigenen Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Fazit

Wir empfehlen, möglichst früh das Gespräch mit einem Anwalt zu suchen. Überlegen Sie sich frühestmöglich, was ihr Ziel ist und besprechen Sie dieses mit ihrem Anwalt, um die richtige Strategie für ein (für Sie) bestmögliches Ende des Arbeitsverhältnisses abzustecken.