Bei außergewöhnlichen Ereignissen wie einer Hochzeit, stellt sich für Arbeitnehmer die Frage nach Sonderurlaub oder Freistellung von der Arbeitspflicht. Wir klären in diesem Beitrag zunächst, welche Grundsätze für Sonderurlaub im Allgemeinen gelten und beleuchten in einem zweiten Schritt die Rechtslage bezüglich anstehender Hochzeiten.

Hochzeit trifft Arbeitspflicht: Grundsätzlich kein Anspruch auf Sonderurlaub

Sonderurlaub bezeichnet den rechtlichen Anspruch der vorrübergehenden außerordentlichen Freistellung des Arbeitnehmers. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Rechtlich ist dieser Grundsatz in § 326 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verorten.

Braut mit Brautstrauß und Ehemann
                                                   

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mach das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es gewährt jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Urlaub beträgt ausgehend von einer sechstägigen Arbeitswoche gem.  § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens 24 Werktage.

Einen weitergehenden Anspruch auf Sonderurlaub kennt das deutsche Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise können arbeitsvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarungen eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

Hochzeit als Grund für Sonderurlaub?

Eine spezielle gesetzliche Vorschrift, die eine Hochzeit als Grund für eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht vorsieht, existiert nicht. Besondere familiäre Ereignisse, bei denen es als unverzichtbar gilt, anwesend zu sein, können aber eine persönliche vorübergehende Verhinderung i. S. d. § 616 BGB darstellen. Rechtsfolge des § 616 BGB ist es, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, obwohl er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit arbeitet. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 27.04.1983 (4 AZR 506/80) entschieden, dass die eigene Hochzeit ein solches familiäres Ereignis darstellt und ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zugunsten des Arbeitnehmers besteht.

Nach der Rechtsprechung stellt neben der eigenen Hochzeit auch die Hochzeit der Kinder und die Silber- und Goldhochzeit der Eltern ein besonderes familiäres Ereignis im Sinne des § 616 BGB dar.

Dauer des Sonderurlaubs bei Hochzeit

Brautpaar am Bach
                                                   

Die Dauer der bezahlten Freistellung wegen einer Hochzeit ergibt sich aus § 616 BGB nicht direkt. Dieser sieht nur vor, dass eine Verhinderung von „verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit“ vorliegen muss. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle bewusst auf eine Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals verzichtet, damit eine Beurteilung einzelfallbezogen erfolgen kann. Die Beurteilung hängt daher variabel von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der vertragsgemäßen Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Im Falle einer eintägigen Arbeitsversäumnis zur Teilnahme an der Goldenen Hochzeit der Eltern hat das BAG in der Vergangenheit beispielsweise unproblematisch eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bejaht.

§ 616 BGB kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden.

Aber Vorsicht: Die Anwendbarkeit des § 616 BGB wird in vielen Arbeitsverträgenzumindest teilweise wirksam ausgeschlossen. Dann darf der Arbeitnehmer zwar trotzdem zur Hochzeit gehen und muss nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, erhält jedoch für die Dauer der Abwesenheit kein Gehalt.

Fazit

Da eine klare gesetzliche Regelung für bezahlten Sonderurlaub bei einer Hochzeit nicht existiert und auch nicht abschließend geklärt ist, welche Fälle sich unter dem Begriff des „besonderen familiären Ereignisses“ zusammenfassen lassen, ist stets eine einzelfallbezogene Beurteilung der Gesamtumstände vorzunehmen. Es empfiehlt es sich daher einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Beurteilung und Durchsetzung seiner Rechte zu betrauen, bevor sie von der Arbeit fernbleiben. Die Kanzlei Kupka und Stillfried steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.