Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber ist für den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verantwortlich. Diese Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter ergibt sich zum einen aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und zum anderen aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften wie § 3 Abs. 1 S. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). In der derzeitigen Situation obliegt dem Arbeitgeber damit die Pflicht, das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten. Hierfür stellen viele Arbeitgeber Hygienekonzepte auf, in denen dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oft eine besondere Bedeutung zukommt. Die Einführung von Hygienekonzepten und einer Maskenpflicht kann der Arbeitgeber dabei durch sein Direktionsrecht durchsetzen. Neben dieser Befugnis zur Einführung einer Maskenpflicht durch den Arbeitgeber gilt seit dem Bund-Länder-Beschluss vom 25. November 2020 auch die allgemein verbindliche gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Arbeitsstätte. Ausnahmen dieser gesetzlichen Pflicht gelten nur am Platz, wenn der Mindestabstand eingehalten oder durch vergleichbare Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko verhindert werden kann. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet hierfür den Arbeitgeber zum Bereitstellen medizinischer oder FFP-2-Masken, welche von den Arbeitnehmern getragen werden müssen, § 3 Abs. 1 S. 2 Corona-ArbSchV.
Befreiung von der Maskenpflicht – nur in Ausnahmefällen möglich
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Maskenpflicht grundsätzlich befolgen müssen. § 15 I ArbSchG bestimmt, dass Arbeitnehmer der Weisung des Arbeitgebers Folge zu leisten haben, um für die eigene Sicherheit und die Sicherheit der Kollegen Sorge zu tragen. Ebenso ergibt sich aus § 241 BGB eine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, weshalb der Arbeitnehmer die durch den Arbeitgeber aufgestellten Sicherheits- und Hygienevorschriften befolgen muss.
Einer Weisung des Arbeitgebers, im Betrieb eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bedarf es seit der Einführung der gesetzlichen Maskenpflicht am Arbeitsplatz nicht mehr, auch wenn der Arbeitgeber nach wie vor ergänzende Bestimmungen erlassen kann. Die gesetzliche Beschlussverordnung regelt allgemein verbindlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle Arbeitnehmer im Betrieb. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest zur Befreiung der Maskenpflicht vorlegt. Da der Infektionsschutz aber auch mit ärztlichem Attest zur Maskenbefreiung gewährleistet sein muss, kann der Arbeitgeber in solchen Fällen alternativ das Tragen von sogenannten Gesichtsvisieren anordnen, sollte sich das Attest, was häufig der Fall sein wird, nur auf eine Mund-Nasen-Bedeckung beziehen. Alternativ oder zusätzlich wird der Arbeitgeber die bestehenden Hygienepflichten intensivieren müssen, um den Infektionsschutz zu gewährleisten. So kann er zu einer zumutbaren Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Veränderung der Arbeitszeiten angehalten sein, um die Kontakte im Betrieb zu reduzieren.
Ist Arbeit im Homeoffice möglich, so wird der Arbeitgeber bei ärztlich attestierter Befreiung von der Maskenpflicht anordnen können, dass der Arbeitnehmer sein Recht auf Homeoffice ausübt. Falls ärztlich attestiert auch eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Mund-Nasen-Bedeckung nachgewiesen werden kann, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der vertraglichen Vergütung bis zu einer Dauer noch sechs Wochen, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Verstoß gegen die Maskenpflicht
Dem Arbeitgeber stehen je nach Schwere des Verstoßes gegen die Maskenpflicht am Arbeitsplatz unterschiedliche Mittel der Sanktionierung des Arbeitnehmers zur Verfügung. Betritt der Arbeitnehmer das Betriebsgelände ohne Mund-Nasen-Bedeckung und kann er kein Attest vorweisen, das ihn vom Tragen befreit, kann er abgemahnt werden.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt für den Arbeitgeber wiederum nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnung sein Verhalten nicht ändert. Dies wird im Regelfall aber nur nach einer vorherigen Abmahnung möglich sein, also wenn der Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, eine Maske zu tragen.
Bei einem vorsätzlichen schweren Verstoß gegen die Schutzvorschriften ist im Extremfall auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Dies dürfte aber die absolute Ausnahme sein, hierfür müsste der Mitarbeiter einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß begangen haben, dass auch mit vorheriger Abmahnung nicht mit einer Besserung des Verhaltens zu rechnen ist und der Arbeitnehmer auch nicht mehr ernsthaft mit einer Abmahnung seines Verhaltens rechnen durfte. Dies wird anzunehmen sein, wenn andere Mitarbeiter bewusst angehustet oder angeniest werden und so vorsätzlich in die Gefahr einer Infektion gebracht werden oder der Arbeitnehmer trotz Corona-Infektion wissentlich am Arbeitsplatz ohne Maske auftaucht. Möglich ist im Einzelfall auch, dass eine Abmahnung bei einer Verweigerung der Maßnahmen aus ideologischen Gründen nicht ausreichend ist und so nur eine Kündigung in Betracht kommt.
Fazit
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflichten dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzliche Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb umgesetzt wird. Die Arbeitnehmer haben diese Maßnahme, sollten keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen, zu befolgen.
Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Maskenpflicht am Arbeitsplatz haben, unterstützen wir Sie als Fachanwälte für Arbeitsrecht jederzeit gerne. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.