Doppelstellung des Geschäftsführers: Kündigung und Abberufung nötig
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft hat eine Zwitterstellung: Er ist zum einen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beschäftigt. Der Anstellungsvertrag ist regemäßig als Dienstvertrag gem. § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgestaltet. Zum anderen hat der Geschäftsführer die Stellung eines Organs inne und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Der Geschäftsführer wird durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt. Für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) folgt dies aus § 46 Nr. 5 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Entsprechend ist die Entlassung des Geschäftsführers zweigeteilt. Sie umfasst die Kündigung des Anstellungsvertrages und die Abberufung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft.
Kündigung des Anstellungsvertrags
Für eine wirksame Kündigung ist grundsätzlich ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Kündigung ist von allen Gesellschaftern zu unterschreiben, soweit nicht ein Dritter bevollmächtigt ist, die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer auszusprechen. Die Schriftform des § 623 BGB ist mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht zu beachten. Jedoch wird eine solche üblicherweise im Anstellungsvertrag geregelt sein und ist aus Beweisgründen sinnvoll. Eine Kündigung sollte daher vorsorglich immer schriftlich erfolgen. Beachten Sie zudem, dass bei einer sog. mitbestimmten GmbH nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der Aufsichtsrat zuständig ist.
Für eine ordentliche Kündigung durch die Gesellschaft ist das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht erforderlich, da das Kündigungsschutzgesetz für Gesetzgeber nicht anwendbar ist. Die Kündigungsfrist richtet sich in der Regel nach § 621 BGB, soweit der Geschäftsführerdienstvertrag keine abweichenden Regelungen aufstellt.
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen und die Zweiwochenfrist eingehalten werden, vgl. § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn der Geschäftsführer Straftaten zulasten der Gesellschaft begeht oder seine Pflichten nachhaltig verletzt. Je nach Schwere der Pflichtverletzung ist teilweise eine Abmahnung vorrangig, weshalb Sie in Zweifelsfällen immer einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen sollten.
Abberufung des Geschäftsführers als Organ der GmbH
Die Abberufung bzw. der Widerruf der Bestellung als Organ ist von der Kündigung des Anstellungsvertrags rechtlich zu trennen. Eine Kündigung führt daher nicht automatisch zu einer Abberufung des Geschäftsführers und eine Abberufung nicht automatisch zu einer Kündigung. Das gilt zumindest, sofern beide Vorgänge nicht durch eine sog. Koppelungsklausel im Anstellungsvertrag verbunden sind.
Die Abberufung des Geschäftsführers kann grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe eines Grundes durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung (bzw. bei einer mitbestimmten GmbH durch den Aufsichtsrat) erfolgen. Einschränkungen können sich allerdings aus dem Gesellschaftsvertrag (der Satzung der GmbH) ergeben. Durch die Abberufung wird die Organstellung des Geschäftsführers beendet. Um ein weiteres Handeln des Geschäftsführers zu verhindern, sollte die Abberufung schnellstmöglich in das Handelsregister eingetragen werden.
Möchte sich der Geschäftsführer von der Gesellschaft lösen, hat er seinerseits die Möglichkeit, seine Aufgabe der Organstellung durch Amtsniederlegung gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären. Zudem hat er die Kündigung des Anstellungsvertrages zu erklären (s.o.).
Klagen gegen Geschäftsführerkündigungen, Abfindung und Co.
Der Geschäftsführer ist regelmäßig kein Arbeitnehmer, sodass bei Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis und über die Wirksamkeit der Kündigung nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht und Landgericht) entscheiden.
Wirtschaftlich müssen die kündigenden Gesellschaften zudem Folgendes im Blick haben: Häufig stehen Geschäftsführern bei einer Kündigung zudem Ansprüche auf (hohe) Abfindungszahlungen zu. Solche Ansprüche sowie deren Voraussetzungen sind meist im Geschäftsführerdienstvertrag vereinbart. Auch ist nicht genommener Urlaub abzugelten und im Falle eines ungekündigten Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung zu bezahlen.
Fazit
Die Entlassung eines Geschäftsführers ist von arbeits-, zivil- und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten geprägt. Die wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung können je nach Geschäftsführervertrag zudem sehr hoch sein, weshalb eine Entlassung eines Geschäftsführers gut vorbereitet sein sollte.
Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht mit zahlreichen Berührungspunkten im Gesellschaftsrecht beraten wir Sie sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschaft in Fällen von Kündigung und Abberufung. Mit unserer langjährigen Erfahrung finden wir die perfekte Vorgehensweise für Sie. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.