Hauptstrafe: nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglich
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht im Falle einer Verurteilung nur zwei Alternativen für die sogenannte Hauptstrafe vor: entweder eine Geldstrafe, geregelt in den §§ 40 ff. StGB, oder eine Freiheitsstrafe, geregelt in den §§ 38 f. StGB. Darüber hinaus gibt es noch die Nebenstrafe (z.B. Fahrverbot) und Nebenfolgen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung, die aber an andere Voraussetzungen anknüpfen als die Hauptstrafe.
Vergehen oder Verbrechen – Unterscheidung nach Mindestmaß der Strafe
Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Vergehen und Verbrechen. Verbrechen werden in § 12 StGB definiert als Taten, für die das Gesetz im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber vorsieht. Für solche Taten (z.B. Mord) stellt sich also die Frage Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gar nicht mehr, sondern es ist nur noch die Dauer der Freiheitsstrafe zu bestimmen.
Vergehen sind dagegen alle anderen Taten, also solche, die im StGB im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. In diesen Fällen muss daher eine Entscheidung getroffen werden, ob im konkreten Fall zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Geldstrafe ist – anders als die Freiheitsstrafe – niemals die einzig vorgesehene Strafe für einen bestimmten Straftatbestand, sondern bei den Vergehen nur als mögliche Alternative zur Freiheitsstrafe vorgesehen.
Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens für das Strafmaß
Das Gericht hat für die Entscheidung über das Strafmaß daher im ersten Schritt den gesetzlichen Strafrahmen zu beachten, der für jeden Straftatbestand vorgegeben ist. Im Anschluss kann es je nach den spezifischen Details der Tat noch zu Strafrahmenverschiebungen kommen, welche den Strafrahmen nach unten oder oben verschieben.
Folgendes Beispiel veranschaulicht die unterschiedlichen Strafrahmen bei verschiedenen Delikten, je nach deren Schwere: eine einfache Körperverletzung wird gemäß § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Mindestmaß der Strafe wäre also nur eine Geldstrafe, wie oben dargestellt kann aber alternativ auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Eine gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 224 StGB dagegen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Gericht könnte also zum Beispiel bei einer einfachen Körperverletzung eine fünfmonatige Freiheitsstrafe verhängen, bei einer gefährlichen Körperverletzung wäre das nicht möglich, da der gesetzliche Strafrahmen erst bei sechs Monaten beginnt. Eine Geldstrafe wäre bei der gefährlichen Körperverletzung aufgrund des Strafrahmens ausgeschlossen.
Strafzumessung im engeren Sinne bei der Festlegung des Strafmaßes
Nach der Feststellung des vorgesehenen Strafrahmens ist das Strafmaß im engeren Sinne gemäß § 46 StGB zu bestimmen. Das heißt, es muss für die konkrete Tat abgewogen werden, ob die Strafe eher am unteren oder oberen Ende des möglichen Strafrahmens angesetzt wird, und im Falle eines Vergehens (siehe oben) die Entscheidung getroffen werden zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe.
Dafür sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Vorstellungen der Tat
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters,
- seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
- sein Verhalten nach der Tat, besonders Reue oder sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie
- das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, zum Beispiel im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Grundlagen der Geldstrafe
Wenn sich das Gericht für eine Geldstrafe entscheidet, so hat es zum einen eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen festzulegen. Hierbei sind gemäß § 40 StGB mindestens 5 Tagessätze bis zu einem Maximum von 360 Tagessätzen möglich. Die Anzahl an Tagessätzen orientiert sich an der Schwere der Tat unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren zur Strafzumessung.
Neben der Anzahl der Tagessätze ist auch die Höhe des einzelnen Tagessatzes vom Gericht zu bestimmen. Die Höhe orientiert sich dabei an den Vermögensverhältnissen des Täters. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass zum Beispiel ein Millionär und ein Sozialhilfeempfänger, die für eine vergleichbare Tat verurteilt werden, die Wirkung der Strafe auch in vergleichbarem Maße erleben.
Bei der Festlegung der Geldstrafe berücksichtigt das Gericht auch, ob der Verurteilte das Geld überhaupt aufbringen kann. In einigen Fällen kann eine Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe umgewandelt werden, falls der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen kann oder will.
Grundlagen der Freiheitsstrafe
Gemäß § 38 StGB ist das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe grundsätzlich ein Monat, das Höchstmaß einer zeitigen Freiheitsstrafe 15 Jahre. Nur wenn das Gesetz für einen Straftatbestand explizit die lebenslange Freiheitsstrafe androht, können die 15 Jahre überschritten werden.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden, was bedeutet, dass der Verurteilte nicht ins Gefängnis muss, solange er sich an bestimmte Auflagen hält und nicht mehr straffällig wird.
Beratung durch erfahrene Strafverteidiger
Sollten noch Fragen offengeblieben sein oder werden Sie selbst einer Straftat beschuldigt, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit. Unsere erfahrenen Strafverteidiger können noch vor einer Anklage Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und Sie über den möglichen Strafrahmen aufklären. Wir bieten Ihnen professionellen rechtlichen Rat, um Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Seite zu stehen und Sie bestmöglich zu verteidigen.