Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?        

Die Frage nach dem Impfstatus ist in bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Betreuungswesens ausdrücklichzulässig, vgl. §§ 23a, 23 Abs. 3, 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hierunter fallen unter anderem folgende Einrichtungen:

  • Krankenhäuser
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Kindertageseinrichtungen
  • Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen

Der Arbeitgeber kann in diesen Einrichtungen zudem die Vorlage eines Nachweises über den Impfstatus verlangen, etwa den Impfpass oder das digitale Impfzertifikat. Datenschutzrechtlich darf aber keine Kopie der Unterlagen erfolgen.Von diesem Grundsatz in solchen Einrichtungen sind jedoch nicht zwingend alle Beschäftigten gleichermaßen betroffen. Die Notwendigkeit der Kenntnis über den Impfstatus hängt von Art und Umfang der Personenkontakte der beschäftigten Person ab. Ein Fragerecht des Arbeitgebers kann ausgeschlossen sein, wenn für eine beschäftigte Person ein Personenkontakt (mit Patienten und Kollegen) während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung gänzlich auszuschließen ist.In Einrichtungen und Unternehmen, welche nicht ausdrücklich im IfSG genannt werden, ist die Frage nach dem Impfstatus durch den Arbeitgeber unzulässig. Ein Fragerecht lässt sich in diesen Fällen auch nicht mit arbeitsschutzrechtlichen Pflichten oder Fürsorgepflichten für die Belegschaft begründen.  Der Grund: Es gibt in diesen Bereichen gerade keine gesetzliche Impfpflicht, welche auch nicht durch die Hintertür eingeführt werden darf.            

Muss ich als Arbeitnehmer die Frage nach dem Corona-Impfstatus beantworten?        

Aus dem Fragerecht des Arbeitgebers folgt eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers. Stellt die Frage nach dem Impfstatus eine zulässige Frage dar (so in den oben aufgezählten Bereichen), hat der Arbeitnehmer diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Antwortet der Arbeitnehmer in diesen Fällen bewusst wahrheitswidrig oder verweigert mehrfach die Aussage über seinen Impfstatus, kann dies zu einer Abmahnung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Handelt es sich hingegen um eine unzulässige Frage (s.o.), muss der Arbeitnehmer die Frage nach dem Impfstatus nicht beantworten. Jedoch hat dieser dann aufgrund der aktuellen 3G-Regelung am Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorzulegen. Sollte der Arbeitnehmer auch die Vorlage eines negativen Testergebnisses verweigern, kann er allerdings mit einer unbezahlten Freistellung oder einer Kündigung sanktioniert werden.    

Fazit        

In Gesundheitsberufen und Betreuungseinrichtungen steht dem Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen ein Fragrecht nach dem Impfstatus zu. Ob hierunter alle Beschäftigten fallen, ist hingegen vom Einzelfall abhängig.

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