In einer Entscheidung vom 19.12.19 hat das des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dargelegt, dass die Beschränkung einer ausgeschriebenen Stelle auf ein bestimmtes Geschlecht gem. §8 AGG an hohe Anforderungen geknüpft ist. So müssen die Gründe dargelegt werden, warum das Geschlecht im konkreten Fall eine wesentliche und entscheidende, sowie angemessene berufliche Anforderung darstellt.
Grundsatz des AGG: Keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts
Grundsätzlich herrscht im Arbeitsrecht ein strenges Benachteiligungsverbot. Gem. §1 AGG soll es keine Benachteiligung aufgrund der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität geben.
Wird hiergegen verstoßen, so kann der Betroffene gem. §15 Abs. 2 AGGSchadensersatz verlangen, wenn ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, er also beispielsweise eine ausgeschriebene Stelle gem. §11 AGG Aufgrund einer in §1 AGGbenannten Umstände nicht bekommen hat. Ein solches kann dabei sogar bis zu drei Monatslöhne betragen.
Eine Ausnahme hierzu bildet lediglich §8 Abs. 1 AGG, der in Einzelfällen die unterschiedliche Behandlung zulässt, wenn die Art und Weise der Tätigkeit oder eine Bedingung ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen darstellt.
Entscheidung des BAG vom 19.12.19
Im konkreten Fall des BAG hat die Beklagte (eine Privatschule in Bayern) im Juni 2017 eine Stelle für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschrieben, auf die sich der (männliche) Kläger beworben hatte.
Da er die Stelle nicht bekam, klagte er auf Schadensersatz gem. §15 AGG, da er der Meinung war durch die Ausschreibung aufgrund der Spezifikation auf ein bestimmtes Geschlecht benachteiligt gewesen zu sein, da die Stelle neutral ist und keine Spezifikation auf ein bestimmtes Geschlecht erfordere. Die Beklagte hingegen beruft sich auf eine zulässige unterschiedliche Behandlung des Geschlechts gem. §8 AGG, da der Sportunterricht einer Schule meist geschlechtergetrennt stattfindet und die Mädchen bei einem Mann als Sportlehrer ein Schamgefühl entwickeln könnten, da der Sportlehrer bei einzelnen Übungen Hilfestellung geben muss. Darüber hinaus könne es vorkommen, dass der Sportlehrer die Umkleidekabinen betreten muss.
Das LAG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 20.11.18 die Klage abgewiesen, da es eine zulässige unterschiedliche Behandlung annahm. Der BAG hat in seiner aktuellen Entscheidung auf die Revision des Klägers hin die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen und bestätigte, dass der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §15 Abs. 2 AGG habe.
Als Grund nannte der BAG, dass die Beklagte nicht ausreichend darlegen konnte, warum die konkrete Stelle auf das weibliche Geschlecht spezifiziert werden musste.
Fazit
Die Entscheidung des BAG zeigt, wie hoch die Anforderungen an eine bewusste Spezifikation einer Stellenausschreibung sind und wie restriktiv das BAG eine solche Einschränkung nur zulässt. Will ein Arbeitgeber eine Stelle vergeben und dabei i.S.v. §8 AGG bewusst in den Schutz des §1 AGG eingreifen, so muss der Arbeitgeber detailliert und spezifisch darlegen können, warum eine solche Benachteiligung insbesondere in Bezug auf das Geschlecht notwendig und angemessen ist. Denn gerade bei der Benachteiligung des Geschlechts wird die traditionelle Denkweise strikter Rollen für bestimmte Stellen auf ein spezifisches Geschlecht immer mehr verworfen. So sieht das BAG selbst in einem Sportunterricht ausschließlich für Mädchen keinen notwendigen Beruf für eine Frau mehr.