Abfindung nach Kündigung und Abberufung eines Geschäftsführers
Wird das Dienstverhältnis des Geschäftsführers durch Kündigung beendet und der Geschäftsführer abberufen, hat er nach dem Gesetz allein noch keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Abfindungsanspruch vertraglich vereinbart wurde. Regelmäßig wird dem Geschäftsführer bereits im Anstellungsvertrag die Zahlung einer Abfindung für solche Fälle zugesagt, in denen das Anstellungsverhältnis aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen durch die Gesellschaft beendet wird. Hingegen wird die Zahlung einer Abfindung in aller Regel bei einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers oder einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft ausgeschlossen sein. Diese Einschränkungen sind wirksam; eine Zahlungspflicht der Gesellschaft besteht in diesen Fällen nicht.
Abfindung im Falle eines Aufhebungsvertrags
Auch in Aufhebungsverträgen finden sich regelmäßig Vereinbarungen über die Zahlung einer Abfindung. Insbesondere im Fall einer unwirksamen Kündigung durch die Gesellschaft bietet sich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Geschäftsführer an. Hierbei sind allerdings großes Verhandlungsgeschick und die Kenntnis aller rechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrags gefragt. So müssen insbesondere neben der Abfindung alle weiteren Ansprüche rechtssicher geregelt werden, da Aufhebungsverträge meist sog. Abgeltungsklauseln enthalten. Auch ist die Gefahr einer Sperrzeit bei der Arbeitsagentur zu berücksichtigen und eine solche möglichst zu verhindern. Aus diesem Grund sollten Sie einen Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer immer von einem erfahrenen Rechtsanwalt verhandeln oder prüfen lassen.
Höhe der Abfindung für Geschäftsführer
Die Höhe der Abfindung hängt von zahlreichen Faktoren ab. Relevant ist insbesondere ein hohes Maß an Verhandlungsgeschick, die Laufzeit des Anstellungsvertrages und die Höhe des bisher erzielten Bruttomonatsgehalts. Gerade letzteres macht im Einzelfall einen großen Unterschied, da neben dem Fixgehalt auch etwaige variable Vergütungsbestandteile einzubeziehen sind.
Auch ist es möglich, dass der Geschäftsführer sein restliches Gehalt bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit oder ordentlichen Kündigungsfrist als Abfindung erhält, wenn stattdessen ein früherer Beendigungstermin vereinbart wird. Was in Ihrem Fall am besten ist, hängt von also von zahlreichen Faktoren und Ihren Zielen ab.
Zu beachten ist weiterhin, dass auch die betriebliche Altersversorgung eines Geschäftsführers grundsätzlich abgefunden werden kann. Hierfür darf der Geschäftsführer aber nicht als Arbeitsnehmer einzustufen sein.
Ist die Abfindung steuerpflichtig?
Die Abfindung ist lohnsteuerpflichtig. Jedoch kann die steuerliche Belastung durch die sog. Fünftelregelung reduziert werden. Nach der Fünftelregelung wir eine Abfindung so behandelt, als hätte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt erhalten. Hierdurch wird verhindert, dass das Einkommen des Empfängers im Jahr der Abfindungszahlung deutlich erhöht wird und somit auch der anzuwendende Steuersatz steigt.
Sozialversicherungsbeiträge sind hingegen nicht zu zahlen, da die Abfindung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs.1 S.1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist.
Fazit
Wie Sie sehen, sind bei der Zahlung einer Abfindung für Geschäftsführer zahlreiche Faktoren zu beachten. Um zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu kommen, ist ein hohes Maß an Erfahrung und Verhandlungsgeschick erforderlich.
Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht beraten wir Sie sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschaft in Fragen rund um die Beendigung und Kündigung von Geschäftsführerdienstverträgen und Abfindungszahlungen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeits- und Gesellschaftsrecht finden wir die perfekte Vorgehensweise für Sie. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.