Zeuge im Strafprozess: Grundsätzliche besteht Zeugnispflicht        

Jeder, der eine Straftat beobachtet hat, ist nach § 48 der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich verpflichtet, als Zeuge darüber vor Gericht auszusagen. Das kann einen Zeugen bei nahen Angehörigen in persönliche Zwangslagen bringen, da die zwischenmenschliche Beziehung schwer belastet werden kann. Daher kennt die Strafprozessordnung als Ausnahme der Zeugnispflicht die sogenannten Zeugnisverweigerungsrechte. Danach muss ein Zeuge im Gerichtsverfahren nicht aussagen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Es gibt zwei Arten von Zeugnisverweigerungsrechten: Nach § 52 StPO kann man das Zeugnis vor Gericht aus persönlichen Gründen verweigern, nach § 53 StPO aus beruflichen Gründen. Daneben existiert ein sogenanntes Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nach § 55 StPO, was in diesen Fällen ebenfalls eine Rolle spielt.    

Zeugnisverweigerungsrecht wegen persönlicher Nähebeziehung        

Ist ein naher Angehöriger der Beschuldigte in einem Strafverfahren oder erging etwa ein Strafbefehl, können der Verlobte, der Ehepartner, der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, ein Verwandter in gerader Linie oder Schwager das Zeugnis verweigern. Verwandtschaft in gerader Linie ist dabei die durch Geburt vermittelte Abstammung. Gegenüber einem Cousin besteht daher kein Zeugnisverweigerungsrecht. Auch eine „einfache jahrelange Liebesbeziehung“ reicht für ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen will vor zwischenmenschlichen Zwangslagen schützen, in die man gerät, wenn man einen nahen Angehörigen den Organen der Strafjustiz gegenüber belasten würde. Daher bestehen diese Rechte auch, wenn das Näheverhältnis, z. B. die Ehe oder das Verlöbnis, erst nach der Tat entstanden ist. Die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 StPO bleiben daher auch ein Leben lang bestehen und erlöschen nicht mit dem Ende der Nähebeziehung wie zum Beispiel einer Scheidung.    

Zeugnisverweigerung aus beruflichen Gründen        

Zusätzlich haben zahlreiche Personengruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht, die von Gesetzes wegen sie Berufsgeheimnisträger sind, also im Rahmen ihrer alltäglichen Arbeit Geheimnisse anvertraut bekommen. Dazu zählen insbesondere Priester, Rechtsanwälte und Ärzte sowie Abgeordnete und Journalisten. Diese dürfen und müssen regelmäßig bei berufsbezogenen Erkenntnissen die Aussage verweigern. Nach § 53 Abs. 2 StPO gilt dies nur dann nicht mehr, wenn die Berufsgeheimnisträger von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden sind. Diese Entbindung ist indes nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.            

Auskunftsverweigerungsrecht als besonderer Fall        

Neben diesem klassischen Zeugnisverweigerungsrecht existiert noch das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO verwechselt werden. Dieses besagt, dass ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern darf, deren Beantwortung ihm oder einem Angehörigen in die Gefahr einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung bringen würden. Mit anderen Worten: Würden Sie bei einer Zeugenaussage eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit offenlegen, welche Sie oder ein Angehöriger begangen haben, können Sie auf diese Fragen die Antwort verweigern. Wichtig ist aber, dass anders als in den oben genannten Fällen der §§ 52, 53 StPO kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht besteht, sondern Sie nur bezüglich der einzelnen Fragen mit Bezug zur Straftat oder Ordnungswidrigkeit schweigen dürfen.

Das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen ist nicht mit dem Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten im Strafprozess zu verwechseln. Anders als ein Zeuge hat der Beschuldigte oder Angeklagte stets das Recht zu Schweigen.    

Keine Pflicht zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts        

Wie der Name des Zeugnisverweigerungsrechts es bereits vermuten lässt, besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Aussage zu verweigern. Bei den Zeugnisverweigerungsrechten nach § 52 StPO kann man daher auch einen nahen Angehörigen vor Gericht belasten. Bei den Zeugnisverweigerungsrechten nach § 53 StPO ist die Lage hingegen anders: Das besondere berufliche Vertrauensverhältnis ist in der Regel selbst strafrechtlich geschützt. So macht sich ein Anwalt zum Beispiel nach § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, wenn er seine anwaltliche Schweigepflicht verletzt und sein Wissen aus dem Mandat mit der Justiz teilt.  

Sollten Sie einmal gegen einen nahen Angehörigen ausgesagt haben, können Sie sich jedoch vor Gericht jederzeit noch umentscheiden. Dies funktioniert natürlich auch anders herum. So können Sie den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht etwa auch während der Vernehmung widerrufen.

Die alte Aussage als Zeuge ist in diesen Fällen wertlos. Verweigern Sie im Prozess das Zeugnis, darf Ihre frühere Aussage weder durch Verlesung des polizeilichen Protokolls, noch durch Aussage des Vernehmungsbeamten der Polizei oder Staatsanwaltschaft in den Prozess eingeführt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vernehmung vor einem Ermittlungsrichter durchgeführt wurde. In diesen Fällen kann der Ermittlungsrichter selbst als Zeuge für Ihre Zeugenaussage vor Gericht herangezogen werden (sogenannter Zeuge vom Hörensagen).    

Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht zwingend        

Bevor Ermittlungsbehörden wie die Polizei oder Staatsanwaltschaft und das Gericht einen Zeugen vernehmen können, müssen Sie den Zeugen explizit über die oben genannten Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte belehren. Unterbleibt eine solche Aufklärung, können die mitgeteilten Tatsachen grundsätzlich nicht für eine Verurteilung des Angeklagten verwertet werden. Eine fehlerhafte oder fehlende Belehrung hat allerdings dann keine Folgen, wenn sicher ist, dass der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht wusste.            

Gerne beraten wir Sie        

Falls Sie oder ein Angehöriger als Zeuge vorgeladen sind und nicht wissen, ob Sie von einem etwaigen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Auch für den Fall, dass Sie oder ein Angehöriger als Beschuldigter eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben und nun Zeugen aussagen sollen, können wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger helfen. Kontaktieren Sie uns gerne für eine Lösung Ihres Problems.