1. Das Ermittlungsverfahren        

Das Ermittlungsverfahren (auch Vorverfahren genannt) gem. §§ 160 ff. Strafprozessordnung (StPO) ist der erste Schritt im Strafverfahren und wird von Amts wegen oder durch eine Strafanzeige eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Ein solcher ist zu bejahen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ermittelt in der Praxis überwiegend die Polizei im Vordergrund und die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“ im Hintergrund den Sachverhalt. Es wird prüft, ob eine nachweisbare, rechtswidrige Straftat vorliegt. Hierfür werden Zeugen vernommen und Beweise gesucht. Möglich sind weitere Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise die (Haus-)Durchsuchung beim Beschuldigten oder unter strengen Voraussetzungen die Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO. Dem Beschuldigten ist in jedem Fall zunächst zu raten, sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen, sich also nicht zu den Vorwürfen zu äußern und unverzüglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren.

Das Ermittlungsverfahren endet mit der Einstellung des Strafverfahrens (wenn sich der Verdacht nicht bestätigt) oder dem Erlass eines Strafbefehls bzw. der Erhebung einer Anklage gem. § 170 I StPO.    

2. Das Zwischenverfahren        

An die Erhebung einer Anklage schließt sich im Strafverfahrensablauf das Zwischenverfahren gem. §§ 199 ff. StPO an. In diesem prüft das Gericht den Sachverhalt eigenständig nochmals und entscheidet, ob das Hauptverfahren wirklich eröffnet wird. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Dieser ist gegeben, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeschuldigte verurteilt wird. Durch diesen Kontrollprozess soll verhindert werden, dass offensichtlich Unschuldige vor Gericht landen.            

3. Das Hauptverfahren        

Wird das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage durch das Gericht zugelassen, wird als nächster Schritt im Ablauf des Strafverfahrens ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Zu Beginn der Hauptverhandlung wird unter anderem die Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft verlesen und dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben, sich zu der Anklage zu äußern. Im Rahmen der Beweisaufnahme können Zeugen und Sachverständige angehört oder Gegenstände (z. B. die Tatwaffe) in Augenschein genommen werden. Anschließend hält zunächst der Staatsanwalt und darauffolgend der Verteidiger des Angeklagten ein Plädoyer. Bei diesen werden dem Richter nochmals die wichtigsten Punkte des Falles dargestellt und jeweils die gewollte Strafart (Geld- oder Freiheitsstrafe) und Strafhöhe beantragt. Der Angeklagte hat danach immer noch das letzte Wort.

Abschließend verkündet das Gericht das Urteil. Dieses kann von den Anträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers abweichen, orientiert sich aber in der Praxis meist daran.    

4. Die Rechtsmittelverfahren        

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, kann sich bei rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels das Rechtsmittelverfahren anschließen. Denkbar sind vor allem eine Berufung gem. §§ 312 ff. StPO und eine Revision gem. §§ 333 ff. StPO. Wird ein Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, wird das Urteil rechtskräftig. Nur in vereinzelten Fällen ist dann die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Strafverfahrens möglich.            

5. Das Vollstreckungsverfahren        

Ab Rechtskraft des Urteils kann als letzter Schritt des Strafverfahrensablaufs das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Es richtet sich nach §§ 449 ff. StPO und dient der zwangsweisen Durchsetzung der ausgesprochenen Strafen.            

Zusammenfassung        

Wie Sie sehen, ist während des Strafverfahrens je nach Verfahrensabschnitt unterschiedliches Detailwissen vonnöten. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig an einen Strafverteidiger zu wenden und mit diesem die genaue Taktik im eigenen Fall zu besprechen.

Sind Sie oder ein Bekannter als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens verfolgt oder halten Sie ein Urteil gegen sich oder Angehörige für fehlerbehaftet, zögern Sie nicht uns jederzeit zu kontaktieren. Als erfahrene Strafverteidiger unterstützen wir Sie gerne in jedem Abschnitt des Strafverfahrens.