Urlaubssperren für Arbeitnehmer: Die klare Ausnahme
Die Grundsätze, wann Urlaub gewährt wird, regelt § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Hiernach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs primär die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, solange ihrer Berücksichtigung keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen.
Dies bedeutet, dass dem vom Arbeitnehmer beantragten Urlaubszeitraum grundsätzlich stattzugeben ist, es sei denn, es stehen für diese Zeit dringende betriebliche Belangeentgegen. Eine Urlaubssperre für einen bestimmten Zeitraum kann daher ebenfalls nur verhängt werden, wenn sie durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt ist.
Dringende betriebliche Belange für Urlaubssperren
Inwieweit dringliche betriebliche Belange eine Urlaubssperre rechtfertigen, richtet sich nach dem Einzelfall. Meist erwachsen sie aus branchenspezifischen Besonderheiten. So fällt etwa im Einzel- und Versandhandel in der Vorweihnachtszeit typischerweise besonders viel Arbeit an, die im Einzelfall eine Urlaubssperre ermöglicht. Weitere Beispiele sind notwendige, zeitintensive Inventurarbeiten oder eine unerwartete Grippewelle mit vielen Arbeitsausfällen bei anderen Arbeitnehmern. In jedem Fall muss der Arbeitgeber den Grund für die Urlaubssperre nennen und die Mitarbeit möglichst frühzeitig darüber informieren.
Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne zu beteiligen. Entsprechend hat er ein Mitbestimmungsrecht bezüglich Urlaubssperren.
Keine Regelungen zur Dauer der Urlaubssperre
Bezüglich der Frage, wie lange eine Urlaubssperre angeordnet werden darf, trifft das BUrlG keine Aussage. Entscheidend sind auch an dieser Stelle die dringenden betrieblichen Belange. Grundsätzlich kann eine Urlaubssperre solange angeordnet werden, wie die betrieblichen Belange eine solche erfordern. Besonders bei Saisontätigkeiten kann die Urlaubssperre daher mehrere Wochen oder Monate betragen.
Im Gegenzug muss es dem Arbeitnehmer aber ermöglicht werden, seinen Urlaub überhaupt zu nehmen und auch seine Wünsche zu äußern. Dies erfordert die Wertung des § 7 Abs. 1 BUrlG. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, wann die Grenzen für eine Urlaubssperre erreicht sind. In Zweifelsfällen sollten Sie sich deshalb an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung.
Weiterhin darf der Arbeitgeber grundsätzlich keinen bereits genehmigten Urlaub widerrufen, auch wenn nachträglich für den entsprechenden Zeitraum eine Urlaubssperre ausgesprochen wurde. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa wenn der Betrieb ansonsten vollständig zum Erliegen käme oder Insolvenz droht - ist ein Widerruf des genehmigten Urlaubs möglich.
Unberechtigte Urlaubssperre: Achtung Kündigungsfalle!
Liegen keine dringlichen betrieblichen Erfordernisse vor, ist die Urlaubssperre unwirksam. Der Arbeitgeber hat dann dem Arbeitnehmer den Urlaub für den beantragten Zeitraum zu bewilligen, § 7 Abs. 1 BUrlG. Die genaue Ausgestaltung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Betrieb: So existieren häufig Urlaubspläne, in die sich die Arbeitnehmer eintragen können, oder es werden isolierte Anträge beim Vorgesetzten gestellt. Auch Tarifverträgen regeln häufig die Modalitäten der Urlaubsgewährung.
In jedem Fall gilt: Treten Sie als Arbeitnehmer niemals Ihren Urlaub eigenmächtig ohne vorherige Gewährung durch den Arbeitgeber an. Dies würde eine Verletzung Ihrer Arbeitspflicht darstellen. Der Arbeitgeber ist dann zu einer Abmahnung und gegebenenfalls zur Kündigung berechtigt. Stattdessen sollten Sie in diesem Fall mit Ihrem Vorgesetzten sprechen und eine gütliche Einigung suchen. Gelingt eine solche nicht, muss der Arbeitgeber auf Urlaubsgewährung – meist im einstweiligen Rechtsschutz – verklagt werden.
Gerne unterstützen wir Sie als Fachanwälte für Arbeitsrecht bei außergerichtlichen Gesprächen und bei notwendigen Gerichtsverfahren. Zögern Sie daher nicht , uns jederzeit zu kontaktieren.