Kein spezialgesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei Todesfällen

Ebenso wie bei einer Hochzeit , gibt es keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage, die dem Arbeitnehmer bei Todesfällen einen Anspruch auf Erholungsurlaub gewährt. Ausnahmsweise können individual- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen dem Arbeitnehmer ein solches Recht bei Todesfällen einräumen. Als erster Schritt empfiehlt es sich daher einen Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag zu werfen. Hier ist oft genau geregelt, bei welchem persönlichen Anlass der Arbeitgeber wie viele Tage zusätzlichen Sonderurlaub einräumt.

Sofern eine vertragliche Vereinbarung nicht besteht, kommt eine bezahlte Freistellung gem. § 616 BGB in Frage. Die Vorschrift regelt, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht dadurch verliert, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Todesfall als Grund für bezahlte Freistellung

Von Steinen erdrückte Figur
                                                   

Der Todesfall stellt ein besonderes familiäres Ereignis der privaten Lebensführung dar und ist deshalb ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund i. S. d. § 616 BGB. Dieser Umstand ist auch nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten. Maßgeblich für die Zumutbarkeit ist die Frage , ob die Anwesenheit gesellschaftlich allgemein erwartet wird und damit einer sittlichen Pflicht gleichkommt, so dass ein Fehlen als anstößig gelten würde. Infolgedessen ist die Arbeitsleistung unzumutbar bei Todesfällen, welche die Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Großeltern, Enkel oder Geschwister betreffen. In welchen Fällen über den genannten Personenkreis hinaus der gesetzliche Anspruch gegeben sein kann, ist nicht abschließend geklärt. Zum Teil wird der Anspruch bejaht, wenn die verstorbene Person nicht nur im Haushalt des Arbeitnehmers lebte, sondern darüber hinaus eine Lebensgemeinschaft bestand.

In Fällen, in denen nicht eindeutig ist, ob die Voraussetzungen des § 616 BGB erfüllt sind, ist der direkte Kontakt zum Arbeitgeber zu empfehlen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Als Kanzlei für Arbeitsrecht prüfen wir für Sie gerne, ob ein Anspruch auf Sonderurlaub im konkreten Fall besteht.

Wie lange ist eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ i. S. d. § 616 BGB?

Über die Länge des Sonderurlaubs bei Todesfällen trifft § 616 BGB keine Aussage. Grundsätzlich herrscht wohl Einigkeit dahingehend, dass nicht nur für den Tag des Todesfalls, sondern auch für den Tag der Beerdigung ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Die Dauer des bezahlten Sonderurlaubs beträgt regelmäßig zwischen zwei und fünf Tagen.

Besteht darüber ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung bei Todesfällen?

Oftmals reicht der zeitlich begrenzte Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht aus, um einen Todesfall zu verarbeiten oder der Anspruch aus § 616 BGB wurde im Arbeitsvertrag wirksam abbedungen. Dann kommt möglicherweise eine unbezahlte Freistellung in Form eines Leistungsverweigerungsrechts in Frage. Gem. § 275 Abs. 3 BGB kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, wenn Arbeitsleitung unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Interesse des Arbeitgebers nicht zugemutet werden kann.

In jedem Fall ist es angezeigt, dem Arbeitgeber die Umstände mitzuteilen. Damit keine Pflichtverletzung in Form des unberechtigten Entfernens bzw. Fernbleibens vom Arbeitsplatz begangen wird, die den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Sanktionen berechtigt, empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu einzuschalten, um eine Lösung zu finden. Wir stehen Ihnen in diesem Fall gerne zur Verfügung.