Begriff und Bedeutung der Nebenklage im Strafrecht
Eine Nebenklage eröffnet die Möglichkeit, sich als Betroffener einer Straftat am strafgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Der Nebenkläger schließt sich einem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten gerichtlichen Verfahren an und hat dadurch die Chance, an dem Prozess aktiv mitzuwirken. Ohne die Erhebung einer Nebenklage nimmt ein Geschädigter in der Regel – wenn überhaupt – nur als einfacher Zeuge am Verfahren teil. Als Nebenkläger hat der Verletzte im Strafprozess jedoch deutlich mehr eigene Rechte.
Voraussetzungen der Nebenklage
Gemäß § 395 Strafprozessordnung (StPO) ist Voraussetzung für die Befugnis zur Nebenklage das Vorliegen eines der dort aufgeführten Nebenklagedelikte. Dies sind insbesondere Straftaten im Bereich der Körperverletzung, Mord und Totschlag – auch Versuche, solche Taten zu begehen – sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die sogenannten Straftaten gegen die persönliche Freiheit (zum Beispiel Freiheitsberaubung oder Nachstellung („Stalking“). Sobald die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer derartigen Straftat erhoben hat, kann der Anschluss an das Verfahren durch Nebenklage wirksam werden. Die Befugnis zur Nebenklage hat im Regelfall der Verletzte, im Falle eines vollendeten Tötungsdelikts auch die nahen Angehörigen.
Rechte des Nebenklägers im Strafverfahren
Die Verfahrensrechte des Nebenklägers ergeben sich aus § 397 StPO. Dazu gehört insbesondere das Recht, in der Hauptverhandlung vor Gericht durchgängig anwesend zu sein. Das ist ein entscheidender Vorteil, denn ohne die Stellung als Nebenkläger ist dies nicht immer möglich. So wird man bei einer Vorladung als „normaler“ Zeuge in der Regel angewiesen werden, an der Verhandlung bis zur eigenen Aussage nicht teilzunehmen. Des Weiteren hat ein Nebenkläger das Recht, einen Richter, Schöffen oder Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Darüber hinaus hat man als Nebenkläger auch das Recht, selbst Fragen zu stellen oder Beweisanträge einzubringen. Gemäß § 397a StPO kann ein Nebenkläger zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet bekommen. Gemäß § 406e StPOkann dieser Rechtsanwalt auch Akteneinsicht für den Geschädigten nehmen und so gezielt auf die bestmögliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirken.
Anwaltliche Begleitung für Nebenkläger
Wenn Sie Geschädigter einer der oben genannten Straftaten sind, kann es insofern sinnvoll sein, sich mittels einer Nebenklage dem Verfahren der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Für die optimale Wahrnehmung der Sonderrechte als Nebenkläger ist die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Strafrecht sinnvoll. Ein Nebenkläger kann auf unterschiedliche Weise seine Interessen in den Prozess einbringen – beispielsweise, indem er ein hohes Strafmaß beantragt oder durch gezielte Fragestellungen in der Verhandlung eine weitergehende Aufklärung des Tatgeschehens erreichen. Wenn Sie in Erwägung ziehen, eine Nebenklage zu erheben, und sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte beraten lassen möchten, können Sie uns gerne kontaktieren.