Arbeitgeber geraten zuweilen aufgrund betrieblicher Erfordernisse in eine Situation, die die unveränderte Weiterbeschäftigung aller Arbeitnehmer unmöglich macht. In solchen Fällen wird der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung treffen, die letzten Endes zur betriebsbedingten Kündigung einzelner Arbeitnehmer führt. Für eine solche Entscheidung bestehen jedoch strenge gesetzliche Vorgaben aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), insbesondere muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Was eine Sozialauswahl ist und welche Kriterien zu berücksichtigen sind, erläutern wir in diesem Beitrag.
Betriebsbedingte Kündigungen gehören zu den häufigsten Entlassungsgründen für Arbeitnehmer. Meist sprechen Arbeitgeber eine Kündigung aus betrieblichen Gründen aus, wenn der konkrete Arbeitsplatz aufgrund von Veränderungen wegfällt. Doch das alleine genügt dem gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht. Vielmehr müssen insbesondere eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz unmöglich sein und die sogenannte Sozialauswahl korrekt durchgeführt werden. Letzteres ist in der Praxis besonders fehleranfällig, weshalb es sich – auf Arbeitgeberseite wie Arbeitnehmerseite – empfiehlt, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen.