Zustellung der Kündigung
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie der anderen Partei zugeht. Das kann durch eine persönliche Übergabe der Kündigung erfolgen oder durch Einwurf in den Briefkasten. Entscheidend ist, dass die Zustellung der Kündigung durch den Kündigenden bewiesen werden muss, wenn die Gegenseite behaupten sollte, die Kündigung nie erhalten zu haben.
Daher empfehlen wir: Wenn die Kündigung nicht in Gegenwart eines Zeugen persönlich übergeben werden kann, sollte eine Zustellung durch einen Boten gewählt werden, der die Kündigung in den Briefkasten des Empfängers einwirft. Denn die Zustellung per Post, auch per Einschreiben, ist nicht beweiskräftig. Insbesondere von einer Kündigungszustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist dringend abzuraten.