Welche Handlungen im Zusammenhang mit Drogen sind strafbar?

So ist schon allein der Besitz von illegalen Betäubungsmitteln und Drogen strafbar. Darüber hinaus kommt eine Bestrafung wegen des Erwerbs der Substanz in Betracht. Das kann zum Beispiel durch Kauf oder das Annehmen einer geschenkten Droge passieren. Auch wer sich die Betäubungsmittel „in sonstiger Weise“ verschafft, sie z. B. stiehlt oder gar nur gefundene Drogen für sich behält, macht sich nach dem BtMGstrafbar.

Gibt man die Droge an eine andere Person ab und überlässt sie ihr so zur freien Verfügung, kann das eine weitere Strafbarkeit begründen. Das gilt insbesondere dann, wenn man dafür eine Gegenleistung (Geld, Wertgegenstände oder sonstige Gegenleistungen) erhält. Darüber hinaus stehen auch der Anbau, die Herstellung, das Einführen der Drogen nach Deutschland und das Ausführen ins Ausland, sowie das sonstige in den Verkehr bringen von Betäubungsmitteln unter Strafe.

Ist straffreier Konsum illegaler Drogen in Deutschland überhaupt möglich?

Konsumiert man das Betäubungsmittel oder die Droge alleine, so ist es kaum möglich, die Droge zu beschaffen, ohne sie vorher zu erwerben oder zumindest zu besitzen. Da letzteres wie gezeigt strafbar ist, scheint daher auf den ersten Blick auch jeder Konsum automatisch strafbar zu sein. Doch so ist es gerade nicht.

Wird das Betäubungsmittel beispielsweise von einer anderen Person zur Verfügung gestellt und konsumiert man es sofort und restlos, dann ist die Zeitspanne zwischen dem Erhalt und dem Konsum der Droge so kurz, dass von einem wirklichen Besitz keine Rede sein kann. Der Konsument kann nicht bestraft werden, sehr wohl aber sein Versorger. Klassisches Beispiel hierfür ist, dass man lediglich kurz von dem Joint einer anderen Person zieht. Doch Vorsicht: Entscheidend ist immer der genaue Einzelfall. Wieder anders sieht die Situation nämlich aus, wenn in einer Gruppe konsumiert wird. Wird beispielsweise ein Joint im Kreis herumgegeben, steht es mit der Straffreiheit schlecht, da jeder die Droge an einen nächsten weitergibt und somit jeder in dem Kreis eine Droge im Sinne des BtMG abgibt.

Weiterer Weg zur Straffreiheit: Der Eigengebrauch von Betäubungsmitteln

Doch auch wenn kein straffreier Konsum vorliegt, droht nicht in jedem Fall eine strafrechtliche Sanktion. Wird das Betäubungsmittel nämlich nur zum Eigengebrauch und in geringer Menge angebaut, hergestellt, ein- oder ausgeführt, erworben, in sonstiger Weise verschafft oder besessen, so kann das Gericht nach seinem Ermessen von einer Strafe absehen. Was unter einer „geringen Menge“ genau zu verstehen ist, ist jedoch unklar und unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In der Regel darf es sich unabhängig des Bundeslandes aber nicht um mehr als drei Konsumeinheiten handeln. Aufgrund der existierenden Unterschiede und der enormen Abhängigkeit vom Einzelfall sollte daher möglichst frühzeitig ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMGeingeleitet wurde.

Fazit

Dass der Genuss von illegalen Betäubungsmitteln und Drogen immer strafbar ist, ist nur ein Mythos. Faktisch ist es aber nur schwer möglich, sich beim Konsum nicht doch in irgendeiner anderen Form strafbar zu machen. Deshalb ist es wichtig, sofort einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren, wenn Sie oder Ihre Angehörigen mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert werden. Wenden Sie sich hierzu gerne an uns. Durch unsere jahrelange Erfahrung im Strafrecht, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht, erarbeiten wir die für Ihren Fall ideale Strategie und können durch die richtige Argumentation beim bloßen Konsum eine Strafe oftmals verhindern.