Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

Grundsätzlich unterscheidet das Strafgesetzbuch (StGB) zwischen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Nur die Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 StGB zu Bewährung ausgesetzt werden.

Hauptziel der Strafaussetzung zur Bewährung ist die Vermeidung von kurzen Freiheitsstrafen, um eine Resozialisierung in Freiheit zu ermöglichen, ohne dass das Leben völlig aus der Bahn gerät.

An die Strafaussetzung werden unterschiedliche Anforderungen gestellt, je nach Dauer der zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe.  Dabei gilt es jedoch immer zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Zum einen muss es sich um eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe handeln. Aussetzungsfähig ist die Freiheitsstrafe nur dann, wenn sie für maximal zwei Jahre verhängt wird.
  • Zum anderen muss eine günstige Legalprognose bestehen, das heißt, es muss eine begründete Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass von der betroffenen Person zukünftig keine Straftaten mehr begangen werden.

Unterschiedliche Voraussetzungen für die Bewährung je nach Dauer der Freiheitsstrafe

Bei einer Verurteilung von bis zu einem Jahr ist die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 StGB vorliegen:

„Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.“

Dabei wird im Wesentlichen die Person des Täters und dessen Legalprognose herangezogen. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung stellt bei dieser Dauer den Normalfall dar.

Bei einer Verurteilung von bis zu zwei Jahren kann die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, dies jedoch nur bei Vorliegen von besonderen Umständen, welche im Einzelfall begründet werden müssen. Relevant hierfür ist neben einer Gesamtwürdigung der Tat sowie der Persönlichkeit des Angeklagten auch dessen Bemühen, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen.

Sonderfälle: Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder weniger als sechs Monaten

Bei einer Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht, aber unter Umständen ein Antrag auf Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB nach teilweiser Verbüßung der Strafe. Dies kann je nach Einzelfall eine Aussetzung der Freiheitsstrafe nach der Hälfte bzw. zwei Drittel der Haftdauer bedeuten, wobei auch hier wieder die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein müssen.

Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten, bei der in aller Regel die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, kann in Ausnahmefällen eine Bewährung trotzdem ausgeschlossen sein, falls die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung notwendig erscheint.  Dies soll auch im Falle einer kurzen Freiheitsstrafe zum Beispiel bei Wiederholungstätern sicherstellen, dass das allgemeine Rechtsempfinden berücksichtigt wird.

Folgen der Strafaussetzung zur Bewährung

Die Freiheitsstrafe wird durch die Aussetzung zur Bewährung nicht vollstreckt, es findet also kein Haftantritt statt. Gleichzeitig wird ein Bewährungszeitraum festgelegt, welcher gemäß § 56a StGB zwischen 2 und 5 Jahren liegen kann. In dieser Zeit muss der Verurteilte sich bewähren, das heißt, er darf keinerlei Straftaten mehr begehen. Auch kleinere Straftaten – wie zum Beispiel Schwarzfahren – können unter Umständen dazu führen, dass die Aussetzung der Strafe zur Bewährung auch noch nach mehreren Jahren widerrufen wird.

Das Gericht kann außerdem Weisungen und Auflagen festlegen, welche auch zu erfüllen sind. Beispiele hierfür wären die Teilnahme an einem regelmäßigen Drogentest, die Zahlung eines Geldbetrages oder Beratungsgespräche mit dem Bewährungshelfer.

Mit erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit erlässt das Gericht die Strafe. Kommt der Verurteilte bis dahin seinen Auflagen oder Weisungen nicht nach oder wird erneut straffällig, so droht der Widerruf der Bewährung. Dies bedeutet den Haftantritt der vollen Freiheitsstrafe, eine Anrechnung der bereits verstrichenen Bewährungszeit findet nicht statt.

Unerstützung durch einen Strafverteidiger

Bezüglich Fragen zur Bewährung ist rechtlicher Beistand durch einen Strafverteidiger dringend anzuraten. Kommt es zu einer Anklage im Strafprozess, so kann der Rechtsanwalt den Angeklagten dahingehend unterstützen, eine Aussetzung der absehbaren Freiheitsstrafe zur Bewährung zu erreichen. Doch auch wenn der Widerruf einer Bewährung droht, kann dieser unter Umständen doch noch abgewendet werden.

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