Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Kündigung        

Im Falle einer unwirksamen Kündigung kann sich für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn ergeben:

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, hat letzterer die Möglichkeit, sich mittels einer Kündigungsschutzklage dagegen zur Wehr zu setzen. Der Arbeitgeber nimmt in der Zwischenzeit – also vom Zeitpunkt der Kündigung bis zur Feststellung deren Unwirksamkeit – in der Regel die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht mehr an. Gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schuldet er dann trotzdem Lohn für diesen Zeitraum, vorausgesetzt die Kündigung war unwirksam. Dieser wird als Annahmeverzugslohn bezeichnet.        

Böswillig unterlassener Erwerb: Falle für Arbeitnehmer        

Als Arbeitnehmer ist man mit dem Erhalt einer Kündigung verpflichtet, sich arbeitssuchend zu melden. Nach dieser Meldung unterbreitet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter sogenannte Vermittlungsvorschläge, also Stellenangebote, die zu dem entsprechenden beruflichen Profil passen und auf die man sich bewerben sollte. Wenn der Arbeitnehmer sich auf vorgeschlagene zumutbare Stellenausschreibungen ohne besondere Gründe nicht bewirbt, gilt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BAG als böswilliges Unterlassen der Beschaffung einer anderweitigen Erwerbsquelle. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Annahmeverzugslohn, kann der Arbeitgeber gemäß § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) den böswillig unterlassenen Erwerb einwenden und damit seine Zahlungspflicht um den entsprechenden Betrag verringern – vorausgesetzt, der Arbeitgeber kann das böswillige Unterlassen beweisen.        

Auskunftsanspruch für Arbeitgeber        

Bislang war es als Arbeitgeber äußerst schwierig, in einer solchen Situation nachzuweisen, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit eine anderweitige Erwerbsmöglichkeit hätte finden können. Mit Urteil vom 27. Mai 2020 (Az. 5 AZR 387/19) hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsstellung der Arbeitgeber gestärkt und entschieden, dass dem Arbeitgeber in solchen Situationen ein Auskunftsanspruch zusteht. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine materiell-rechtliche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Arbeitnehmer muss demzufolge dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, welche Vermittlungsangebote die Agentur für Arbeit ihm in der Zwischenzeit unterbreitet hat. Dabei ist die angebotene Tätigkeit ebenso wie die veranschlagte Arbeitszeit, der Arbeitsort und die zu erwartende Vergütung anzugeben. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer sich weigert, wäre der Auskunftsanspruch gemäß § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) sogar mittels eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 25.000 Euro durchsetzbar.            

Fazit        

Das BAG gibt mit dieser Entscheidung Arbeitgebern in einem Kündigungsschutzprozess die reelle Möglichkeit, der Forderung von Annahmeverzugslohn durch den Arbeitnehmer die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs entgegenzuhalten. Durch den nun anerkannten Auskunftsanspruch des Arbeitgebers werden die dafür erforderlichen Tatsachen in Zukunft besser nachweisbar sein. Wenn Sie Arbeitgeber sind und einen solchen Anspruch geltend machen wollen, oder sich als Arbeitnehmer in einer entsprechenden Situation befinden, helfen wir Ihnen gerne – kontaktieren Sie uns jederzeit.