Steuern fallen auch auf eine Abfindung an

Auf die laufenden Einkünfte, die Arbeitnehmer erzielen, sind grundsätzlich Steuern zu entrichten. Im bestehenden Arbeitsverhältnis führt hierzu der Arbeitgeber die Lohnsteuer für das Gehalt direkt an das Finanzamt ab.

Wird das Arbeitsverhältnis nun aber beispielsweise durch Aufhebungsvertrag beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, unterliegt auch diese „Entschädigungszahlung“ der Steuerpflicht.

Somit sind Abfindungen grundsätzlich vollumfänglich steuerpflichtig, unter gewissen Umständen können Arbeitnehmer jedoch von Steuervergünstigungen profitieren.

Höhe der Steuerlast

Die Einkommenssteuersätze sind progressiv. Dies bedeutet, dass kein starrer Prozentsatz für die Steuerlast angewandt wird, sondern der Steuersatz sich mit steigendem Einkommen bzw. einer höheren Abfindungszahlung erhöht. Zudem kommt es darauf an, welche Steuerklasse der Arbeitnehmer hat.

Steuervergünstigung mit der sog. Fünftelregelung

Auch die gezahlten Abfindungen zählen einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz).

Ohne Berücksichtigung der sog. Fünftelregelung würde sich die Steuerpflicht auf die Summe der im Beendigungsjahr erzielten Gehälter samt der Abfindung beziehen. Bei Anwendung des progressiven Steuersatzes würde dies somit zu einer erheblichen Steuerlast führen, die als unbillig angesehen wird.

Um zu einem gerechteren Ergebnis zu kommen, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Fünftelregelung angewandt. Dabei wird so getan, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt ausgezahlt werden.

Berechnungsweise mit der Fünftelregelung

In einem ersten Schritt wird dabei die Einkommenssteuer für das zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung der Abfindung errechnet (Wert 1).

In einem zweiten Schritt wird das zu versteuernde Einkommen um ein Fünftel der Abfindungszahlung erhöht und hieraus die Steuer ermittelt (Wert 2).

Der Differenzbetrag aus den Steuerbeträgen (Wert 2 – Wert 1) wird in einem dritten Schritt mit fünf multipliziert (Wert 3). Dieser Betrag die ermäßigte Einkommenssteuer für die Abfindung dar.

Als letzter Schritt werden die Steuerbeträge aus den Werten 1 und 3 summiert, um die festzusetzende Einkommenssteuer für das Jahr der Abfindungszahlung zu erhalten.

Wann ist die Fünftelregelung vorteilhaft?

Die intendierte Steuerersparnis ist größer, je geringer das Einkommen und je höher die Abfindung ist.

Denn bei einem hohen Grundeinkommen ist die Steuerlast bereits aufgrund des progressiven Steuersatzes groß, sodass sich eine verhältnismäßig geringe Abfindung nicht merklich auswirkt.

Voraussetzungen der Fünftelregelung

Damit die Fünftelregelung angewandt werden kann, müssen folgende Kriterien vorliegen:

  • Die Abfindung wird als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG gezahlt, also als Ersatz für entgehende Einnahmen
  • Die Abfindung muss grundsätzlich als ein zusammenhängender Betrag ausbezahlt werden und kann über zwei Veranlagungszeiträume hinweg höchstens in einen Teilbetrag von unter 10% der Gesamtabfindung und den Hauptbetrag der Abfindung von mindestens 90% aufgeteilt werden
  • Es muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Einkünfte zusammen mit der Abfindung höher sind als die Einkünfte bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel: Wird dem Arbeitnehmer, der monatlich EUR 5.000 verdient, im März gekündigt und eine Abfindung in Höhe von EUR 20.000 angeboten, ergibt die Summe der Einkünfte EUR 35.000 (5.000 x 3 + 20.000). Bei ungestörtem Fortlaufen des Arbeitsverhältnisses hätte der Arbeitnehmer im Jahr EUR 60.000 verdient und damit mehr als bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt nicht vor, somit ist auch die Fünftelregelung nicht anwendbar.

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