Schwarzfahren kann zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben

Wird man beim Schwarzfahren erwischt, so kann das sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zivilrechtlich gesehen verstößt man gegen die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Verkehrsbetriebs, wenn man ohne Fahrkarte fährt. Daher stellen die Verkehrsbetriebe in solchen Fällen ein sogenanntes „erhöhtes Beförderungsentgelt“ in Rechnung, oft in Höhe von 60 Euro. Dies wird umgangssprachlich oft als „Strafe“ fürs Schwarzfahren bezeichnet.

Unabhängig davon droht in solchen Fällen jedoch zusätzlich eine Strafe im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB). Zusätzlich zu der zivilrechtlichen Strafgebühr wird dann ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet, da die Strafbarkeit nicht durch die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts aufgehoben wird.

Straftatbestände im Zusammenhang mit Schwarzfahren

Je nach Art des Vorwurfs können Schwarzfahrern folgende Straftaten zur Last gelegt werden:

  • Erschleichen von Leistungen/ Beförderungserschleichung (§ 265a StGB)
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB)

Erschleichen von Leistungen

Der am häufigsten einschlägige Straftatbestand im Zusammenhang mit Schwarzfahren ist das sogenannte Erschleichen von Leistungen. Ein Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB liegt vor, wenn

  • Verkehrsmittel absichtlich genutzt werden, ohne ein Ticket zu haben, oder
  • der Eindruck erzeugt wird, dass man die Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt, beispielsweise durch wiederholtes Entwerten des bereits verbrauchten Fahrscheins.

Wird die Monatskarte zu Hause vergessen und kein „Ersatz-Fahrschein“ erworben, zieht dies dagegen noch keine Strafbarkeit nach sich. Das Entgelt für die Fahrt wurde in diesem Fall bereits entrichtet, weshalb die Beförderungsleistung gerade nicht unentgeltlich in Anspruch genommen wird. Die Verpflichtung, das Monatsticket mitzuführen, hat hauptsächlich den Zweck, dies nachweisen zu können. Die Nichterfüllung dieser Pflicht führt jedoch in der Regel nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Urkundenfälschung

Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB droht insbesondere

  • bei der Manipulation des Fahrausweises und
  • bei der eigenständigen Herstellung von gefälschten Fahrausweisen.

Dies erfasst unter anderem Fahrgäste, die selbst einen gefälschten Fahrausweis erstellen oder den Gültigkeitsvermerk auf einem Fahrausweis manipulieren, um den Fahrschein länger nutzen zu können. Damit ist zum Beispiel gemeint, dass die Gültigkeitsdauer von Studentenausweisen bzw. Semestertickets eigenhändig verlängert wurde oder mittels Farbkopierer oder Geräten zur Kartenbeschriftung ein neuer Ausweis erstellt wurde.

Betrug

Eine Strafanzeige wegen Betrugs gemäß § 263 StGB kann in folgenden Fällen vorliegen:

  • wenn ein gefälschter Ausweis, beispielsweise ein ungültiger Fahrausweis, vorgezeigt und dadurch über den Entgeltanspruch hinweggetäuscht wird oder
  • falls bei der Aufnahme von Personalien eine falsche Adresse oder ein falscher Name angegeben wird.

Juristisch ist für eine Strafbarkeit wegen Betrugs erforderlich, dass der Schwarzfahrer bei einer anderen Person durch eine Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erzeugt; wenn diese Person dann aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung veranlasst, welche zu einem Vermögensschaden auf dieser Seite führt (indem z.B. der Verkehrsbetrieb kein erhöhtes Beförderungsentgelt erhebt), ist der Tatbestand des Betrugs erfüllt.

Die rechtliche Bewertung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Ein Betrug liegt aber regelmäßig vor, wenn der Betroffene einen gefälschten Ausweis vorzeigt, da er darüber täuscht, dass er bezahlt hat und versucht zu verhindern, dass das Beförderungsunternehmen den Anspruch auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts geltend macht. Wenn eine Person dagegen erklärt, keinen Fahrschein zu haben, täuscht sie nicht über Tatsachen. Macht sie dann jedoch bei der Aufnahme der Personalien falsche Angaben, liegt wiederum eine Täuschung vor. Die Strafbarkeit hängt nun davon ab, ob der Kontrolleur die Falschheit der Angaben durchschaut oder nicht. Realisiert er, dass die Angaben nicht korrekt sind, liegt kein Irrtum und damit kein vollendeter Betrug vor. Es verbleibt beim versuchten Betrug, der ebenfalls strafbar ist.

Höhe der Strafen für Schwarzfahrer

Das Erschleichen von Leistungen kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei Urkundenfälschung und Betrug drohen jeweils Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. Es kann also durchaus passieren, dass man aufgrund von Schwarzfahren ins Gefängnis wandert, vor allem bei mehrmaligen Verstößen.

Zudem wird jede Art der Strafe – auch eine Geldstrafe – im Bundeszentralregister verzeichnet und kann somit im (erweiterten) Führungszeugnis ersichtlich sein.

Beratung durch erfahrene Strafverteidiger

Wenn Sie noch Fragen haben oder selbst beschuldigt wurden, schwarz gefahren zu sein, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit. Unsere erfahrenen Strafverteidiger können Sie über die Aussichten in Ihrem individuellen Fall beraten und das bestmöglichste Ergebnis für Sie erzielen. Dadurch kann unter Umständen erreicht werden, dass das strafrechtliche Verfahren aufgrund von Geringfügigkeit mit oder ohne Auflagen eingestellt bzw. eine etwaige Strafe gemildert wird.