Kein gesetzlicher Anspruch auf Mitnahme des Hundes ins Büro
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf das Mitbringen seines Hundes an den Arbeitsplatz. Sowohl das Weisungsrecht nach § 106 GewO als auch das Hausrecht erlauben des dem Arbeitgeber, das Mitbringen des Hundes an den Arbeitsplatz frei zu regeln. Er kann demnach das Mitbringen des Hundes untersagen.
Nehmen Sie Ihren Hund trotzdem entgegen einer klaren Weisung Ihres Arbeitgebers mit ins Büro gebracht, kann dies zu einer Abmahnung und bei weiterem Mitbringen sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
Doch es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz: So kann im Einzelfall ein Anspruch auf Mitnahme des Hunds zum Arbeitsplatz bestehen, etwa wenn es sich um einen Blindenhund handelt, auf den der Arbeitnehmer zwingend angewiesen ist.
Arbeitgeber kann Büro-Hunde gestatten
Selbstverständlich kann der Arbeitgeber das Mitbringen des Hundes seinen Arbeitnehmern erlauben. Dafür können positive Effekte eines Hundes im Betreib wie die Verbesserung des Betriebsklimas oder die Reduzierung von Stress der Mitarbeiter sprechen. Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber aber auch ein Interesse daran, dass Abläufe im Betrieb trotz Haustier am Arbeitsplatz reibungslos bleiben. Zu denken sind hierbei an störendes Hundegebell, hygienische oder arbeitssicherheitsrechtliche Vorschriften oder bedrohliches Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern oder Kunden, die gegen den Büro-Hund sprechen. Natürlich ist dies individuell von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz und von Hund zu Hund unterschiedlich zu bewerten.
Es empfiehlt sich also, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam überlegen, ob und welche Möglichkeiten bestehen, dass der Hund mitgerbacht werden darf.
Wichtig: Wird bereits anderen Arbeitnehmern das Mitbringen des Hundes gestattet, ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch weiteren Arbeitnehmern das Mitbringen des Hundes zu gestatten. Vertragen sich die Hunde allerdings nicht, ist entweder allen Arbeitnehmern das Mitbringen zu untersagen oder ein Zeitplan auszuarbeiten, wer wann seinen Hund ins Büro mitnehmen darf.
Vorsicht Haftungsfalle: Büro-Hund kann Hundehaltern teuer zu stehen kommen
Nehmen Sie Ihren Hund mit ins Büro, sollten Sie sich unbedingt des Haftungsrisikos bewusst sein. Als Tierhalter haften Sie gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Schäden, die durch Ihren (Büro-)Hund entstehen. Das gilt natürlich auch beim Spazierengehen und im sonstigen Alltag, ist aber im Büro nochmals besonders relevant.
So musste eine Arbeitnehmerin in einem Fall Schadensersatz für die Verletzungen einer Kundin leisten, die über den Hund der Verkäuferin im Ladeneigang stolperte und stürzte (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013 - 19 U 96/12). Es liegt also auch im Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, ob das Arbeitsumfeld für den eigenen Hund geeignet ist. Knabbert der Hund gerne mal an Möbeln, ist die Arbeitsstätte in einem Antiquitätengeschäft vielleicht nicht der geeignete Ort für die Mitnahme des Hundes.
Fazit: Grundsätzlich kein Anspruch auf den Büro-Hund
Damit bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf den eigenen Hund als Büro-Hund besteht. Der Arbeitnehmer sollte auch nicht ohne vorherige Absprache oder entgegen der Weisung seines Arbeitgebers seinen Hund mit an den Arbeitsplatz bringen. Andererseits kann es auch im Interesse des Arbeitgebers sein, dass seine Arbeitnehmer ihre Hunde mitbringen dürfen, wenn dies die Atmosphäre im Betreib verbessert.
Sollten Sie Fragen haben, wie Sie das Thema Büro-Hund in Ihrem Betrieb regeln können, oder beabsichtigen Sie Ihren Hund mit an den Arbeitsplatz zu bringen, stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten im Arbeitsrecht dabei gerne zur Seite.