Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zusätzlich legte die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose „Burn-Out“ vor, welche derexakten Kündigungsfrist des Beschäftigungsverhältnisses entsprach. Mit anderen Worten: Die Arbeitnehmerin meldete sich für die restliche Zeit bis zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses krank. Da der Arbeitgeber daraufhin die Lohnfortzahlung verweigerte, erhob die Arbeitnehmerin eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht.
Dieser Klage wurde zunächst vom Gericht erster Instanz und später vom Landesarbeitsgericht stattgegeben. Nach Revision seitens des Beklagten wurde die Klage schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) abgewiesen und der Arbeitnehmerin somit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verweigert.
Begründung des Gerichts
Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass die konkreten Umstände zu berechtigten Zweifeln des Arbeitgebers an der Krankschreibung geführt haben, welche die Mitarbeiterin nicht ausräumen konnte.
Zwar genügt zum Nachweis der eigenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich die bloße Vorlage eines ärztlichen Attests. Dieses ist immerhin das für diesen Fall gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Jedoch könne der Arbeitgeber den Beweiswert des Attests erschüttern, wenn er Umstände darlegt und beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.
Genau dies bejaht das BAG im vorliegenden Fall: Da die Arbeitsunfähigsbescheinigung exakt dem Zeitraum der Kündigungsfrist entsprach und sogar zeitgleich mit dieser beim Arbeitgeber vorgelegt wurde, bestehen ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin. Unter diesen Umständen ist es notwendig, dass die Mitarbeiterin aufgrund ihrer sogenannten Darlegungs- und Beweislast ihre Arbeitsunfähigkeit konkret (und nicht nur durch das Attest) im Prozess nachweist. Da ihr dies nicht gelungen ist, wies das BAG die Klage ab.
Folgen des Urteils für erkrankte Arbeitnehmer
Obwohl das BAG urteilt, dass die Arbeitnehmerin sich nicht mehr allein auf ihr Attest stützen kann, bedeutet das nicht, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in allen Fällen erschüttert ist. Im Gegenteil: Der Arbeitnehmer muss nur dann seine Krankheit konkret nachweisen, wenn begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach einem auffälligen Muster krankgeschrieben wird (immer montags oder nach einem Urlaub) oder wie hier ein der Kündigungsfrist entsprechendes Attest unmittelbar nach einer Kündigung einreicht.
Solche Zweifel führen aber nicht automatisch zur Einstellung der Entgeltfortzahlung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer lediglich seine Krankheit substantiiert darlegen und beweisen. Hierzu kann insbesondere der Arzt als Zeuge vor Gericht benannt werden, der nach Befreiung seiner Schweigepflicht darstellen kann, dass der Beschäftigte tatsächlich arbeitsunfähig krank war.
Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fragen zu dieser neuen Rechtsprechung haben oder unsicher sind, was das Urteil für Ihren Einzelfall zu bedeuten hat, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.