Es gibt eine Reihe von Fallgestaltungen, die der Gesetzgeber als besonders verwerflich ansieht und deshalb mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ahndet: Die besonders schweren Fälle des Diebstahls.
Diese sind katalogartig, aber nicht abschließend, in § 243 StGB aufgezählt und haben gemeinsam, dass zu dem Unrecht des einfachen Diebstahls noch erschwerende Umstände hinzutreten. Ein häufiger Fall ist die Umgehung von Schutzvorrichtungen beim Diebstahl, wie z.B. von verschlossenen Tresoren oder Kassen und Warensicherungsketten für Ausstellungstücke, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB. Ein besonders schwerer Diebstahl wird aber auch dann regelmäßig angenommen, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. Hierfür genügt es bereits, dass er sich durch wiederholten Diebstahl eine dauerhafte – wenn auch geringfügige – Einnahmequelle verschaffen will.