Die Urlaubsabgeltung
Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, ist der zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits entstandene, aber noch nicht eingebrachte Urlaub abzugelten. Hier ist insbesondere zu beachten, dass bei einem Austrittstermin vor dem 30.6. eines Jahres der Urlaub nur anteilig für jeden Monat entstanden ist, während bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte bereits der gesamte Jahresurlaub für das laufende Jahr entstanden und damit abzugelten ist.
Der Urlaubsanspruch verfällt üblicherweise mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Jahres. Hiervon gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen: